BGH-Urteil Vermieter darf Farbe vorschreiben - beim Auszug

Vermieter dürfen ihren Mietern für die Renovierung farbliche Vorgaben machen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Eine Klausel, nach der gestrichene Holzteile "in Weiß oder in hellen Farbtönen" zurückgegeben werden müssen, ist zulässig - beim Auszug.

In Wohnungsmietverträgen kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vorgeschrieben werden, dass beim Auszug die Holzeinrichtungen in einer bestimmten Farbe gestrichen sein müssen. Der achte Zivilsenat des BGH hat am Mittwoch eine entsprechende Schönheitsreparaturklausel für gültig erklärt. Im Fall von lackiertem Holz darf die Gestaltungsmöglichkeit des Mieters sogar auf einen genau vorgegebenen Farbton beschränkt werden, weil eine andere Farbe entweder überhaupt nicht mehr oder nur mit Abschleifen beseitigt werden kann.

Im konkreten Fall ging es um eine Wohnung in Hamburg. Der Mietvertrag aus dem Jahr 1996 schrieb vor, dass lackierte Holzteile im ursprünglichen Farbton beim Auszug hinterlassen werden müssen. Bei gestrichenen Holzteilen ließ der Vermieter auch Weiß und andere helle Farbtöne zu. Als die Mieter 2006 auszogen, nahmen sie keine Schönheitsreparaturen vor. Der Vermieter klagte auf Schadenersatz in Höhe von 7400 Euro. Das Amtsgericht gab ihm Recht, aber das Landgericht Hamburg hob die Entscheidung auf und erklärte, die Farbvorschrift sei eine unzulässige Einschränkung des Mieters. Denn dieser würde zur Vermeidung aufwendiger Renovierungsarbeiten beim Auszug schon während des Mietverhältnisses die vorgeschriebenen Farben wählen.

Der BGH entschied jedoch, diese Einschränkung sei hinzunehmen. Das Landgericht Hamburg muss nun über die Höhe des Schadenersatzes entscheiden, den die Mieter dem Vermieter zu zahlen haben.

Bereits im Juni 2008 hatte derselbe BGH-Senat eine Mietvertragsklausel zur Farbwahl für zulässig erklärt, wenn sie dem Mieter eine Bandbreite ("neutrale, helle, deckende Farben und Tapeten") vorgibt, die zu den unterschiedlichsten Einrichtungsstilen passt. Denn es gebe ein berechtigtes Interesse des Vermieters, dass die Dekoration der Wohnung bei Rückgabe für einen großen Kreis der neuen Mietinteressenten annehmbar sei. Diese Rechtsprechung wurde nun auf Holzteile übertragen.

Der Deutsche Mieterbund kritisierte, das Mietrecht werde verkompliziert, schaffe aber keine Rechtssicherheit oder Klarheit. "Stattdessen muss bei Farbwahlklauseln jetzt unter anderem differenziert werden, ob Vorgaben, wie Schönheitsreparaturen durchzuführen sind, sich auf das laufende Mietverhältnis beziehen oder auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung", kritisierte Direktor Lukas Siebenkotten. Dagegen begrüßte die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund die BGH-Entscheidung.

Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 283/07

AP
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