Streicht ein Mieter seine Wohnung bunt, muss er sie auch dann neutral gestrichen zurückgeben, wenn dies im Mietvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil (Az. VIII ZR 416/12) entschieden. Das Urteil besagt zudem, dass Mieter beim Auszug Schadenersatz leisten müssen, wenn bunte Wände eine Neuvermietung unmöglich machen.
Die nun verurteilten Mieter hatten 2007 eine in weiß gestrichene Doppelhaushälfte übernommen und dort einzelne Wände mit kräftigem Rot, Gelb und Blau gestrichen. Bei ihrem Auszug nach zwei Jahren hinterließen sie die Wohnung mit den bunten Wänden. Der Viermieter ließ die Wohnung nach Rückgabe für rund 3600 Euro weißen.
Die Beklagten müssen laut Urteil für den Neuanstrich der bunten Wände Schadenersatz leisten. Auch wenn der Mieter laut Vertrag nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, müsse er die Wohnung in "neutraler Dekoration" zurückgeben, damit sie weiter vermietet werden könne. In ausgefallenen Farben gestrichene Wände würden von vielen Interessenten nicht akzeptiert, was die Neuvermietung einer solchen Wohnung "praktisch unmöglich" mache.
Begründung: Mehraufwand des Vermieters
Der Deutsche Mieterschutzbund (DMB) nennt das Urteil "problematisch": Zwar dürfen Mieter ihre Wohnungen weiterhin farblich gestalten wie sie wollen. Sind die Klauseln zu Schönheitsreparaturen unwirksam oder fehlen, gelte nun aber zweierlei Recht: Mieter, die eine farblich neutrale Wohnung bezogen und nicht verändert haben, müssen bei Auszug weiterhin nicht renovieren. Wer seine Wohnung dagegen bunt gestrichen hat, ist nun trotz fehlender Klauseln zu einem neutralen Anstrich verpflichtet. Der BGH begründe dies mit dem Mehraufwand, den der Vermieter ansonsten habe, erklärte DMB-Sprecher Ulrich Ropertz.