Lärm ist einer der häufigsten Gründe für Streit unter Nachbarn. Dröhnende Musik, häufige Partys oder laute Fernseher können ruheliebende Mieter auf die Palme bringen. Doch der Deutsche Mieterbund rät zu Toleranz und Rücksicht. Statt die Polizei zu rufen oder gleich vor Gericht zu ziehen, sollten Nachbarn miteinander reden. Denn vielleicht kennen die Krachmacher die verbindlichen Regeln nicht, die das Zusammenleben in Wohngebieten leichter machen sollen.
Nachtruhe endet um sechs Uhr morgens
So ist zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens die Nachtruhe einzuhalten. In dieser Zeit dürfen Fernseher, Radio und CD-Player nur in Zimmerlautstärke laufen. Und auch die Gäste einer Geburtstagsfeier müssen Rücksicht auf die Nachbarschaft nehmen.
Tagsüber ist das Betreiben lauter Maschinen und Geräte grundsätzlich erlaubt. Nachbarn müssen die Geräusche hinnehmen, die beim Staubsaugen, Rasenmähen oder Heckenschneiden entstehen. Allerdings gelten in einigen Bundesländern und Kommunen auf Grund der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung und anderer Lärmschutzbestimmungen besondere Regelungen.
Kein Rasenmähen vor neun Uhr
Demnach dürfen Motorgeräte wie Rasenmäher oder Heckenscheren werktags nicht vor 9 Uhr und nicht nach 20 Uhr, teilweise schon nach 17 Uhr nicht, und auch nicht in der Mittagszeit benutzt werden. Es empfiehlt sich, in der Gemeinde nach den geltenden Lärmschutzbestimmungen zu fragen. So ist beispielsweise das Benutzen von Müllcontainern und Abfallsammelbehältern zwischen 20 Uhr und 7 Uhr früh untersagt.
Für Sonn- und Feiertags gelten besondere Lärmschutzregelungen. An diesen Tagen dürfen lautstarke Geräte gar nicht eingeschaltet werden. Auch jeder anderweitige Lärm ist zu vermeiden.
Es gibt keine gesetzliches Recht auf Mittagsruhe
Die weit verbreitete Auffassung, dass eine Mittagsruhe gesetzlich vorgeschrieben ist, ist falsch. Zwischen 13 und 15 Uhr gibt es in der Regel keinen besonderen Lärmschutz, so der Deutsche Mieterbund. Eine Mittagsruhe kann nur im Mietvertrag oder in der Hausordnung vereinbart werden. Ansonsten ist gegenseitige Rücksichtnahme angesagt.
Fühlt sich ein Mieter durch Lärm aus der Nachbarschaft erheblich gestört und hilft auch ein klärendes Gespräch nicht weiter, kann er unter Umständen die Miete mindern. 50 Prozent Kürzung billigte das Amtsgericht Braunschweig genervten Mietern zu, die sich von lautstarker Musik durch eine Wohngemeinschaft im selben Haus gestört fühlten (AZ: 113 C 168/89).
Mietminderung bei anhaltendem Tierlärm
Auch das Gebell von Hunden, das Kreischen von Papageien oder das Krähen von Hähnen in Wohngebieten kann Grund für eine Mietminderung sein. Dafür kann der Vermieter dann den Tierhalter in die Pflicht nehmen, urteilte das Amtsgericht Köln. Weil Mieter wegen Hundegebells vom Nachbargrundstück die Miete minderten, durfte der Vermieter vom Hundehalter Schadensersatz in Höhe der entgangenen Miete verlangen (AZ: 130 C 275/00).
Kinderlärm ist dagegen kein Grund, die Miete zu mindern. Sie dürfen in der Wohnung und im Freien spielen und dabei auch Lärm verursachen. "Kinder sind keine Störung. Beeinträchtigungen, die damit natürlich verbunden sind, müssen vom Vermieter ebenso hingenommen werden, wie von allen Mietern", befand das Landgericht Bad Kreuznach (AZ: 1 S 21/01).