Im konkreten Fall hatte ein Lkw-Fahrer gegen seinen früheren Arbeitgeber geklagt. Der Kläger machte geltend, dass ihn sein Arbeitgeber während der viertägigen Beschäftigungszeit wiederholt schikaniert und in seiner Ehre verletzt habe. Daraufhin sei er erkrankt, worauf der beklagte Arbeitgeber mit einer Kündigung reagiert habe. Der Kläger akzeptierte die Kündigung, verlangte aber ein Schmerzensgeld von 8000 Euro wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg wiesen die Klage ab (Urteil vom 5. September 2006, AZ: 6 Sa 537/04). Von "Mobbing" könne nur dann die Rede sein, wenn eine Person systematisch und wiederholt erniedrigt werde. Allein auf Grund des kurzen Beschäftigungszeitraum von vier Tagen sei die Schmerzensgeldforderung nicht nachvollziehbar. Außerdem müsse zwischen "schlicht rechtswidrigen" Handlungen wie der Verweigerung von Pausenzeiten und "Mobbing" unterschieden werden.
Die Bemerkung, der Kläger "fahre wie ein Schwein", sei zwar eine "derbe Kritik", so das Landesarbeitsgericht. Jedoch werteten die Richter diese Äußerung des Arbeitgebers nicht als Persönlichkeitsverletzung und erst recht nicht als Grund für eine Erkrankung des Klägers. Damit gebe es auch keinen Grund für die Zahlung von Schmerzensgeld.