Urteil Vorsicht bei Telefonaten mit fremder PIN

Wenn schon Privatgespräch, dann wenigstens mit der eigenen PIN-Nummer - sonst ist es Betrug
Wenn schon Privatgespräch, dann wenigstens mit der eigenen PIN-Nummer - sonst ist es Betrug
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Wer an seiner Arbeitsstelle mit einer fremden PIN-Nummer Privatgespräche führt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Auch eine Streichung von Prämien und Erflogsbeteiligung ist möglich. Dabei ist die Schadenshöhe völlig unwichtig.

Ein hartes Urteil fällte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz: Wer mit der PIN-Nummer eines Kollegen in der Firma private Telefongespräche führt, muss mit fristloser Kündigung rechnen. In manchen Firmen können die Mitarbeiter vom Firmenapparat aus privat telefonieren, wenn sie zuvor eine persönlich zugeteilte Nummer eingeben. Mit Hilfe dieser Nummer kann die Firma dem Mitarbeiter das Gespräch in Rechnung stellen.

Kläger fand Strafe unverhältnismäßig

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Arbeitnehmers ab, der von der Firma aus mit der privaten PIN-Nummer eines Kollegen Telefongespräche mit seiner Frau geführt hatte. Die Gesamtkosten der Gespräche betrugen 7,38 Euro. Angesichts der langjährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers sah der Arbeitgeber von einer fristlosen Kündigung ab. Eine Disziplinarkommission strich dem Mann die Jahresprämie und die Erfolgsbeteiligung. Der Kläger wertete das angesichts des geringen Schadens als unverhältnismäßig.

Das LAG folgte dieser Einschätzung nicht. Die Richter betonten, maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sei nicht die Höhe des Schadens, sondern die Tatsache, dass der Kläger betrügerisch gehandelt habe. Der Vertrauensverlust hätte auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Daher seien die getroffenen Maßnahmen nicht unverhältnismäßig.

Nach Überzeugung der Richter kann der Arbeitnehmer auch mildere Strafmaßnahmen des Arbeitgebers - wie die Streichung von Jahresprämien und Erfolgsbeteiligungen - nicht als unverhältnismäßig angreifen.

Aktenzeichen: Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, 8 Sa 633/06

DPA
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