Wochenendarbeit kann nicht einfach vom Chef vorgeschrieben werden. Wenn der Arbeitgeber wünscht, dass seine Mitarbeiter auch samstags und sonntags arbeiten, muss es dafür grundsätzlich eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag geben.
Darauf macht die Rechtschutzversicherung Arag in Düsseldorf aufmerksam und verweist auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz. Fehlt eine klare vertragliche Regelung, müssen Arbeitnehmer nicht ohne weiteres an jedem beliebigen Wochenende zu Diensten sein.
Im konkreten Fall hatte ein Busunternehmen von seinem Beschäftigten verlangt, auch samstags und sonntags Fahrten zu übernehmen. Dabei berief er sich auf sein so genanntes Direktionsrecht, wonach er die Leistungspflichten seiner Mitarbeiter näher bestimmen darf. Der Fahrer weigerte sich aus familiären Gründen, der Wochenend-Direktive Folge zu leisten. Daraufhin wurde er entlassen. Die Richter äußerten zwar grundsätzlich Verständnis für den Wunsch des Busunternehmers, bemängelten jedoch die fehlende Grundlage dafür im Arbeitsvertrag - und stellten sich letztlich auf die Seite des Arbeitnehmers.
Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 9 Sa 521/03