Lebensabend Was zahlt die Pflegeversicherung?

Je gebrechlicher jemand ist, desto mehr Geld gibt es für die Betreuung - ein Heimplatz lässt sich damit aber auf keinen Fall komplett finanzieren.

Wenn ein alter Mensch täglich ein gewisses Maß an Unterstützung braucht, kann er Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen - egal, ob er zu Hause, in einer Wohnanlage oder in einem Heim betreut wird. Die Höhe der Zahlungen hängt davon ab, wie hilfsbedürftig jemand ist und ob die Pflege von Profis oder von Familienangehörigen übernommen wird.

Der Grad der Hilfsbedürftigkeit wird erstmals festgestellt, wenn jemand einen "Antrag auf Pflegebedürftigkeit" bei seiner Krankenversicherung einreicht. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen schickt einen Gutachter, der sich mit dem alten Menschen unterhält, ihn untersucht und danach entscheidet, in welche Pflegestufe er einzuordnen ist:

Pflegestufe 1

bedeutet, dass jemand im Wochendurchschnitt mindestens 90 Minuten täglich Hilfe braucht - etwa beim An- und Ausziehen, beim Waschen, bei Erledigungen außerhalb der Wohnung sowie der Versorgung des Haushalts.

Pflegestufe 2

bedeutet, dass jemand im Wochendurchschnitt mindestens drei Stunden täglich Hilfe braucht (und zwar dreimal am Tag oder öfter). Zudem muss die Versorgung des Haushalts praktisch komplett übernommen werden.

Pflegestufe 3

bedeutet, dass jemand im Wochendurchschnitt mindestens fünf Stunden täglich und regelmäßig nachts Hilfe braucht. Eine Betreuung rund um die Uhr muss gewährleistet sein.

Härtefälle

Als Härtefälle gelten etwa schwer Demente oder Krebspatienten im Endstadium.

Wer in ein Heim zieht, bekommt von der Pflegekasse theoretisch 75 Prozent der Kosten erstattet. Die Höchstgrenzen liegen jedoch bei: 1.023 Euro für Pflegestufe eins, 1.279 Euro für Stufe zwei, 1.432 Euro für Stufe drei, 1.688 Euro für Härtefälle. In der Regel bleibt also ein großer Betrag, der aus eigener Tasche bezahlt werden muss. Und der kann in Zukunft noch höher ausfallen: Sozialministerin Ulla Schmidt plant, die Sätze für die Heimpflege zu kürzen, die für die ambulante Pflege dafür zu erhöhen (was aus diesen Plänen nach dem üblichen politischen Gerangel wird, ist allerdings völlig unklar).

Wer einen

Menschen in dessen Wohnung oder in der eigenen Wohnung pflegt

, erhält dafür ein monatliches "Pflegegeld". Es beträgt bei Stufe eins 205 Euro, bei Stufe zwei 410 Euro, bei Stufe drei 665 Euro.

Wird ein ambulanter Pflegedienst in Anspruch genommen, bekommt dieser für seine Pflegesachleistungen: bei Stufe eins 384 Euro, bei Stufe zwei 921 Euro, bei Stufe drei 1432 Euro, im Härtefall 1.918 Euro. Mit den Arbeiten, die ein Pflegedienst für dieses Geld übernimmt, ist eine Basisversorgung gesichert - es bleibt aber keine Zeit für längere Gespräche oder die Begleitung bei Spaziergängen, auch eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung von Schwerstkranken ist nicht möglich. Wer so etwas wünscht, muss es dem Pflegedienst extra vergüten.

Die Zahlungen an den Pflegedienst und für die Betreuung durch die Familie lassen sich auch kombinieren: Nachdem der Medizinische Dienst eine Pflegestufe festgelegt hat, entwickelt er einen Plan, in dem die nötigen Pflegeleistungen mit Zeitwerten aufgeführt sind. Die Angehörigen können dann entscheiden, welche Aufgaben sie selbst übernehmen und welche sie dem Pflegedienst überlassen. Pflegegeld und Pflegesachleistungen werden anteilig ausgezahlt - die Höchstgrenze liegt allerdings beim Satz für die Sachleistungen, also je nach Pflegestufe bei 384 bis 1.918 Euro.

Für betreutes Wohnen, Alten-Wohngemeinschaften und ähnliche Modelle gilt: Die Wohnkosten hat man selbst zu tragen. Erst wenn von einer angeschlossenen Pflegeabteilung, von ambulanten Diensten oder von Verwandten pflegerische Leistungen erbracht werden, tritt die Pflegeversicherung auf den Plan.

Finanzielle Probleme entstehen vor allem bei der Heimunterbringung. Wenn der alte Mensch die Differenz zwischen den Leistungen der Pflegeversicherung und den tatsächlichen Kosten nicht bezahlen kann, springt das

Sozialamt

ein. Allerdings erst, wenn Haus und Hof mit Hypotheken belastet oder verkauft und die Ersparnisse (bis auf eine eiserne Reserve von 2.301 Euro) aufgebraucht sind. Außerdem zahlt das Amt keinen Luxus - schlimmstenfalls muss man in ein preiswertes Domizil umziehen. Es kann also durchaus sinnvoll sein, eine private Pflegezusatzversicherung abzuschließen, die dieses Risiko zumindest teilweise absichert. Zumal der Staat versucht, sich den Unterhalt bei den Kindern der Pflegebedürftigen zurückzuholen.

Dazu kann er auf

Ersparnisse der Söhne und Töchter

zugreifen, wenn sie über einen bestimmten Freibetrag hinausgehen. Dieser liegt je nach Bundesland und zuständigem Sozialgericht bei bis zu 80.000 Euro, das Eigenheim bleibt unangetastet. Auch das laufende Einkommen darf herangezogen werden, jedoch muss dem Sohn oder der Tochter genügend Geld bleiben, um die eigene Altersversorgung sicherzustellen und den gewohnten Lebensstandard beizubehalten.

Das Einkommen von Schwiegerkindern darf nicht angegriffen werden. Allerdings können sie indirekt betroffen sein. So hat der Bundesgerichtshof etwa Folgendes entschieden: Eine Frau, deren Einkommen eigentlich zu gering ist, um für die Betreuungskosten ihrer Mutter aufzukommen, ist trotzdem nicht automatisch von der Zuzahlung befreit. Im konkreten Fall verdiente der Ehemann so viel, dass die Frau zunächst nachweisen müsste, dass durch ihre Zahlungen der "angemessene Familienunterhalt" gefährdet wäre.

Mitarbeit: Katrin Seybold

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Sven Rohde