Nur einen kurzen Augenblick hatten die Eltern ihr Kind aus den Augen gelassen und schon war es passiert: Ein kurzer Ruck an der Tischdecke und Teller und Tasse des teuren Geschirrs lagen in Scherben am Boden. Mit Kindern kann ein Besuch bei Freunden unverhofft zum Belastungstest für die Freundschaft werden.
Doch Streitigkeiten, wer den Schaden bezahlt, lassen sich ganz einfach mit einer Privathaftpflichtversicherung vermeiden. Denn über diese Versicherung sind auch die nicht volljährigen Kinder mitversichert. Wenn sie noch zur Schule gehen oder anschließend eine Berufsausbildung machen, gilt der Versicherungsschutz der Eltern sogar über die Volljährigkeit hinaus. Vor allem, wenn der Schaden größer ist als zerschlagenes Geschirr, können sich die Versicherungsbeiträge schnell auszahlen. "Ein Haftpflichtschaden kann eine Menge Geld kosten", warnen die Verbraucherschützer.
Selbst die Erben müssen noch zahlen
Wenn im Straßenverkehr Menschen zu Schaden kommen, könnten auf den Unfallverursacher beispielsweise die Erstattung von Krankenhauskosten, Verdienstausfall oder einer Rente zukommen. Unter Umständen zahle man ein Leben lang und selbst Erben könnten noch zu Leistungen herangezogen werden. "Die gesetzliche Pflicht zur Haftung kann katastrophale Folgen haben", so die Verbraucherzentrale. Dies gelte auch für Verkehrsunfälle, die von Fußgängern etwa durch Unaufmerksamkeit verursacht werden, erklärten die Verbraucherschützer.
Experten beantworten Ihre Fragen
Fragen zur Privathaftpflicht beantwortet die Verbraucher-Zentrale Hessen montags bis donnerstags von 10 bis 18 Uhr unter der Rufnummer 09001 / 97 20 10 (1,75 Euro pro Minute). Die Beratungsgebühr ist in der Telefongebühr bereits enthalten.
Besonders Kinder, die noch Erfahrungen im Straßenverkehr sammeln müssen, geraten leicht in gefährliche Situationen. Zwar können Kinder bis zu zehn Jahren laut Bürgerlichem Gesetzbuch für Unfälle im Straßenverkehr nicht haftbar gemacht werden, dies gilt jedoch nicht, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben. Stellt ein Gericht die Vernachlässigung der Aufsichtspflicht fest, so haften Eltern für Schäden, die von ihren Kindern verursacht werden. Diese Haftung betrifft das gesamte Vermögen und, bis zur Pfändungsfreigrenze, auch das Einkommen der Eltern.
Mindestens fünf Millionen Euro
Daher rät die Verbraucherzentrale Hessen dringend zum Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung. "Wer ganz sicher gehen will, schließt eine Versicherung ab, die ausdrücklich auch vom Kind verursachte Schäden mit einschließt. Diese Versicherung gilt dann unabhängig vom Alter des Kindes", rät die Verbraucherzentrale Hessen. Generell sollte die Versicherungssumme so hoch wie möglich sein, mindestens aber 5 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden betragen. Da die Höhe der Versicherungsprämien bei gleicher Leistung unterschiedlich ist, lohnt sich der Vergleich der Angebote verschiedener Haftpflichtversicherer. Und nach dem Abschluss einer solchen Versicherung können Eltern auch wieder ganz entspannt mit ihren Kindern im Gepäck Freunde besuchen.