Nur 23 Paragrafen auf sieben Seiten: Der komplette Text des Steuergesetzes von Paul Kirchhof.

Das könnte bald Vergangenheit sein: Die Kommentare zum heute geltenden EStG© Alexandra Lechner
Abschnitt: Steuerpflicht § 1 Persönliche Steuerpflicht Natürliche Personen und steuerjuristische Personen sind einkommensteuerpflichtig.
¹Lasten eigener oder fremder Lebensführung mindern die Einkünfte auch dann nicht, wenn sie durch Erwerbshandeln mitveranlasst sind (gemischte Kosten). ²Übernimmt der Steuerpflichtige sie für einen Dritten, so ist dieser Vorteil für den Dritten steuerfrei.
§ 5 Vereinfachungspauschale Natürliche Personen können von ihren Erwerbserlösen bis zu 2.000 Euro abziehen (Vereinfachungspauschale), wenn sie nicht höhere Erwerbskosten nachweisen. § 6 Grundfreibetrag ¹Von den Einkünften natürlicher Personen werden 8.000 Euro für gegenwärtige existenzsichernde Aufwendungen abgezogen (Grundfreibetrag). ²Steuerpflichtige, die Sozialhilfe be-ziehen oder für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, haben insoweit keinen Grundfreibetrag; vergleichbare Leistungen ausländischer Staaten stehen der Sozialhilfe und dem Kindergeld gleich.
¹Von den Einkünften natürlicher Personen wird nach ihrem Grundfreibetrag ein Sozialausgleichsbetrag abgezogen. ²Er beträgt anteilig für die ersten 5.000 Euro 40 vom Hundert und für die folgenden 5.000 Euro 20 vom Hundert.
(1) Eine natürliche Person kann negative Einkünfte mit positiven Einkünften desselben Veranlagungszeitraums ausgleichen.
(2) Soweit Gewinne einer steuerjuristischen Person auf einen Beteiligten entfallen, können sie mit seinen Verlusten desselben Veranlagungszeitraums ausgeglichen werden (Verlustübernahme).
(3) Soweit Verluste einer steuerjuristischen Person auf eine unmittelbar beteiligte natürliche Person entfallen, kann der Beteiligte sie wie eigene Verluste mit positiven Einkünften ausgleichen, wenn er für die Verbindlichkeiten der steuerjuristischen Person gesellschaftsrechtlich unbeschränkt haftet (Verlustübergabe).
(4) Voraussetzung für Verlustübernahmen und Verlustübergaben ist die Zustimmung der steuerjuristischen Person und des Beteiligten.
Negative Einkünfte, die nach § 8 nicht ausgeglichen worden sind, können mit positiven Einkünften künftiger Veranlagungszeiträume derselben Erwerbsgrundlage ausgeglichen werden.