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News am 21.11.2009
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Das Steuergesetz à la Kirchhof

Nur 23 Paragrafen auf sieben Seiten: Der komplette Text des Steuergesetzes von Paul Kirchhof.

Das könnte bald Vergangenheit sein: Die Kommentare zum heute geltenden EStG© Alexandra Lechner

Abschnitt: Steuerpflicht § 1 Persönliche Steuerpflicht Natürliche Personen und steuerjuristische Personen sind einkommensteuerpflichtig.

2. Abschnitt: Einkommen

§ 2 Gegenstand der Besteuerung
(1) Der Einkommensteuer unterliegt das Einkommen eines Kalenderjahres.
(2) Einkommen sind die Einkünfte des Steuerpflichtigen aus Erwerbshandeln abzüglich der existenzsichernden Aufwendungen und des Sozialausgleichs.
(3) ¹Einkünfte sind die Erwerbserlöse abzüglich der Erwerbskosten. ²Erwerbshandeln ist die Nutzung von Arbeitskraft und Erwerbsgrundlagen zur Erzielung von Einkünften am Markt. ³Eine Erwerbsgrundlage ist eine zur Vermögensmehrung bestimmte und geeignete Einkunftsquelle.
(4) Die Einkommensteuerschuld beträgt ein Viertel des Einkommens.

§ 3 Ermittlung der Einkünfte
(1) ¹Die Einkünfte werden in der Regel als Gewinn, bei Quellenbesteuerung als Überschuss ermittelt. ²Gewinn sind die Erwerbserträge abzüglich der Erwerbsaufwendungen. ³Überschuss sind die Erwerbseinnahmen abzüglich der Erwerbsausgaben.
(2) ¹Erwerbserträge sind Vermögensmehrungen, die durch das Erwerbshandeln verursacht sind. ²Erwerbsaufwendungen sind Vermögensminderungen, die der Steuerpflichtige durch sein Erwerbshandeln veranlasst.
(3) ¹Erwerbseinnahmen sind Einnahmen in Geld, die Entgelt des Erwerbshandelns sind. ²Als Einnahmen in Geld zählen auch geldwerte Vorteile, die als Leistungsentgelt verein-nahmt werden. ³Erwerbsausgaben sind Ausgaben in Geld, die durch die Erzielung von Erwerbseinnahmen veranlasst sind. 4Ausgaben für Werte, die mehrjährig verbraucht werden können, sind auf die Jahre der Gesamtnutzung zu verteilen.

§ 4 Gemischte Kosten

¹Lasten eigener oder fremder Lebensführung mindern die Einkünfte auch dann nicht, wenn sie durch Erwerbshandeln mitveranlasst sind (gemischte Kosten). ²Übernimmt der Steuerpflichtige sie für einen Dritten, so ist dieser Vorteil für den Dritten steuerfrei.

§ 5 Vereinfachungspauschale Natürliche Personen können von ihren Erwerbserlösen bis zu 2.000 Euro abziehen (Vereinfachungspauschale), wenn sie nicht höhere Erwerbskosten nachweisen. § 6 Grundfreibetrag ¹Von den Einkünften natürlicher Personen werden 8.000 Euro für gegenwärtige existenzsichernde Aufwendungen abgezogen (Grundfreibetrag). ²Steuerpflichtige, die Sozialhilfe be-ziehen oder für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, haben insoweit keinen Grundfreibetrag; vergleichbare Leistungen ausländischer Staaten stehen der Sozialhilfe und dem Kindergeld gleich.

§ 7 Sozialausgleichsbetrag

¹Von den Einkünften natürlicher Personen wird nach ihrem Grundfreibetrag ein Sozialausgleichsbetrag abgezogen. ²Er beträgt anteilig für die ersten 5.000 Euro 40 vom Hundert und für die folgenden 5.000 Euro 20 vom Hundert.

3. Abschnitt: Verlustberücksichtigung

(1) Eine natürliche Person kann negative Einkünfte mit positiven Einkünften desselben Veranlagungszeitraums ausgleichen.
(2) Soweit Gewinne einer steuerjuristischen Person auf einen Beteiligten entfallen, können sie mit seinen Verlusten desselben Veranlagungszeitraums ausgeglichen werden (Verlustübernahme).
(3) Soweit Verluste einer steuerjuristischen Person auf eine unmittelbar beteiligte natürliche Person entfallen, kann der Beteiligte sie wie eigene Verluste mit positiven Einkünften ausgleichen, wenn er für die Verbindlichkeiten der steuerjuristischen Person gesellschaftsrechtlich unbeschränkt haftet (Verlustübergabe).
(4) Voraussetzung für Verlustübernahmen und Verlustübergaben ist die Zustimmung der steuerjuristischen Person und des Beteiligten.

§ 9 Verlustberücksichtigung in der Zeit

Negative Einkünfte, die nach § 8 nicht ausgeglichen worden sind, können mit positiven Einkünften künftiger Veranlagungszeiträume derselben Erwerbsgrundlage ausgeglichen werden.

Seite 1: Das Steuergesetz à la Kirchhof
Seite 2: 4. Abschnitt: Besteuerung von Ehe und Familie
 
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