Rechts vor links gilt auf Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung nicht - es sei denn, die Fahrspuren haben eindeutig den Charakter von Straßen. Typischerweise dienten die Fahrspuren hier nicht dem zügigen Verkehrsfluss, sondern der Eröffnung von Rangierräumen, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch. Auch solle das Be- und Entladen möglich sein, die Fahrbahnen würden sowohl von Autos als auch von Fußgängern genutzt. (Az. VI ZR 344/21)