Bundesgerichtshof
BGH bestätigt lebenslange Haft nach Mord an Psychologin

Das Landgericht hatte den Mann im August zu lebenslanger Haft verurteilt. (Archivbild) Foto: Susanne Kupke-Flohr/dpa
Das Landgericht hatte den Mann im August zu lebenslanger Haft verurteilt. (Archivbild) Foto
© Susanne Kupke-Flohr/dpa

Debattieren Sie mit!

  • Mit stern-Account aktiv an allen Debatten teilnehmen und kommentieren.
Jetzt registrieren
Ein Mann wird im vergangenen August wegen Mordes an einer schwangeren Psychologin zu lebenslanger Haft verurteilt. Der Bundesgerichtshof sieht darin keine Rechtsfehler.

Die Verurteilung eines Mannes wegen des Mordes an seiner früheren Psychologin in Offenburg ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwarf die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Offenburg und bestätigte damit die lebenslange Haftstrafe, wie das höchste deutsche Strafgericht mitteilte.

Die 37 Jahre alte Psychologin hatte bis 2023 in einer Einrichtung für psychisch kranke Menschen gearbeitet und dabei einige Sitzungen mit dem Angeklagten gehabt. Er soll sich von ihr nicht angemessen behandelt gefühlt und sich daher entschlossen haben, sie zu töten. Im Februar 2025 griff er die schwangere Frau nach einer Sprechstunde am Hinterausgang der Offenburger Praxis, in der sie damals arbeitete, mit einem Messer an und stach mehrfach auf sie ein. Die Therapeutin verblutete laut früheren Angaben am Tatort.

Landgericht verhängt Höchststrafe

Das Landgericht hatte den damals 43 Jahre alten Angeklagten im August 2025 wegen heimtückischen Mordes aus niedrigen Beweggründen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem stellte es die besondere Schwere der Schuld fest. Damit ist eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren rechtlich zwar möglich, in der Praxis aber so gut wie ausgeschlossen. Zudem wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. 

Der BGH konnte bei seiner Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten mit deutscher und französischer Staatsangehörigkeit erkennen und verwarf daher dessen Revision. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. (Az. 1 StR 592/25)

dpa

Mehr zum Thema