Im Streit um Rettungsdienstgebühren und sogenannte Fehlfahrten haben Krankenkassen vor Gericht Recht gekommen. Die Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Gebühren für Rettungsdienst-Leistungen sei unwirksam, entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG). (Az: OVG 6 A 13/25 )
Es geht im Kern um die Finanzierung von Einsätzen, bei denen der Rettungsdienst alarmiert wird und vor Ort medizinische Hilfe leistet, am Ende aber kein Transport in ein Krankenhaus erfolgt, wie der Landkreis mitteilte. Hinzu kämen "Fehleinsätze", bei denen vor Ort keine Person angetroffen werde.
Das Brandenburgische Rettungsdienstgesetz sehe ausdrücklich vor, dass die hierfür entstehenden Kosten Bestandteil der Gebührenkalkulation seien, so der Landkreis. "Die Krankenkassen vertreten seit Jahren die Auffassung, dass sie im Ergebnis nur dann zahlen müssen, wenn ein Transport von Patienten in eine Notaufnahme erfolgt."
Laut OVG rügten elf Kranken- und Ersatzkassen die Gebührenkalkulation und hatten damit Erfolg. Sie waren vor allem nicht einverstanden damit, dass bei der Ermittlung der Gebührensätze durch Aufteilung der voraussichtlichen Kosten des Rettungsdienstes auf die prognostizierte Gesamtzahl der Einsatzfahrten sogenannte Fehlfahrten und Fehleinsätze nicht berücksichtigt worden seien.
Die Entscheidung des Gerichts sei für einen Großteil der Träger der Rettungsdienste im Brandenburg relevant, so der Landkreis Teltow-Fläming. Er kann nun die Zulassung der Revision bei dem Bundesverwaltungsgericht beantragen, wie das OVG mitteilte.