Der Angriff der USA auf Venezuela und die Gefangennahme des venezolanischen Präsidenten Nicolás Maduro werfen Fragen hinsichtlich des Völkerrechts und der Gültigkeit der regelbasierten Nachkriegsordnung auf. Die wichtigsten Fragen und Antworten:
Verstoßen die USA mit dem Angriff auf Venezuela gegen das Völkerrecht?
Diese Frage beantwortet die Fachwelt mit einem einhelligen Ja. Der Angriff auf Venezuela stelle eine klare Verletzung des Völkerrechts dar, sagt auch Holger Hestermeyer, der an der Diplomatischen Akademie Wien Internationales Recht und EU-Recht lehrt. "Es verletzt zunächst und vor allem ein Grundprinzip der UN-Charta, das Gewaltverbot", erklärte der Wissenschaftler.
Die Charta erlaube bewusst nur sehr beschränkt Ausnahmen, insbesondere zur Selbstverteidigung. Auf diese werde sich die US-Regierung mit dem Argument des Drogenschmuggels berufen, allerdings beschränke sich das Recht der Selbstverteidigung auf einen bewaffneten Angriff, und ein solcher liege nicht vor. Die Ankündigung Trumps, Venezuela nun von außen steuern zu wollen, verstoße zudem gegen das Interventionsverbot, das sowohl im Gewohnheitsrecht als auch in der Charta der Organisation amerikanischer Staaten verankert ist.
Dürfen die USA ein fremdes Staatsoberhaupt auf dessen Territorium festnehmen?
Mary Ellen O'Connell, die an der Notre Dame Law School im US-Bundesstaat Indiana lehrt, hält die Festnahme wie viele ihrer Kolleginnen und Kollegen für rechtswidrig. Sie spricht von einer Entführung. Es gebe nur sehr wenige Fälle, in denen ein Land das Recht habe, militärische Gewalt auf dem Territorium eines anderen Landes anzuwenden, sagt O'Connell dem Sender NBC. "Und es hat niemals das Recht, dies zu tun, um eine Person vor seine Gerichte zu stellen."
Hestermeyer zufolge genießen Staatsoberhäupter zudem nach geltendem Gewohnheitsrecht persönliche Immunität. "Sie können nicht vor Gerichten anderer Staaten angeklagt werden", sagt er. Die USA dürften sich seiner Einschätzung nach aber darauf berufen, dass sie Maduros Regierung wie viele andere Staaten nicht anerkannt haben. Die Konsequenzen daraus seien aber umstritten.
Was sagt das US-amerikanische Recht dazu?
Laut Jeremy R. Paul von der Northeastern University School of Law in den Vereinigten Staaten hätte eine Festnahme Maduros auf US-Gebiet nicht gegen einheimisches Recht verstoßen. Für das Ausland gelte das aber nicht. "Die Festnahme eines ausländischen Staatschefs in seinem eigenen Land auf Grundlage eines Haftbefehls zu erlauben, bedeutet, dass wir Anklagegremien und Staatsanwälten das Recht einräumen, Krieg zu erklären." Dieses Recht stehe aber laut US-Verfassung nur dem Kongress zu.
Von einem Prozess dürfte die umstrittene Legalität der Gefangennahme Maduros US-Gerichte nicht abhalten, wie der Experte für internationales Recht bei der britischen Denkfabrik Chatham House, Marc Weller, in einer Analyse ausführt. US-Gerichte folgten in solchen Fällen der Ker-Frisbie-Doktrin, so Weller. Demnach spielt es keine Rolle, ob ein Angeklagter infolge einer rechtswidrigen Militärintervention oder einer Entführung vor Gericht gelandet ist, solange er nicht gefoltert wurde. Diese Doktrin sei aber ebenfalls umstritten.
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Stellt der Angriff eine neue Qualität der Verletzung des Völkerrechts dar?
"Das Gewaltverbot ist schon lange notorisch durchsetzungsschwach, gerade bei Großmächten", sagte Hestermeyer. Es gebe auch durchaus Präzedenzfälle, insbesondere den US-Angriff auf Panama und die Festnahme des damaligen Militärmachthabers Manuel Noriega im Jahr 1990, der anschließend in den USA vor Gericht gestellt wurde.
Ebenso gebe es Fälle von wenig überzeugenden rechtlichen Rechtfertigungen – wie den Fall des zweiten Irakkriegs 2003, bei dem die USA im UN-Sicherheitsrat mit dem angeblichen irakischen Besitz von Massenvernichtungswaffen argumentierten, dafür jedoch kein Mandat erhielten.
Und doch stelle der Angriff auf Venezuela eine spürbare, weitere Erosion des Völkerrechts dar. "Gerade, weil der Angriff den Eindruck hinterlässt, dass die USA, die Großmacht, die das moderne Völkerrecht in weiten Teilen mitgetragen und -geschrieben hat, nun wenig Wert auf die Einhaltung dieses Prinzips legt", sagt der Wissenschaftler.
Ist es das Ende der regelbasierten Nachkriegsordnung?
Hestermeyer spricht von einem Wendepunkt. Unzweifelhaft stehe das Nachkriegsvölkerrecht in vieler Hinsicht vor einem Wandel, ohne dass klar sei, wohin genau die Reise gehe. "Es drohen schwächere Regeln und damit einhergehend noch mehr Konflikte", warnt er.
Der Vorgang schwäche die ohnehin verminderte Fähigkeit der USA, glaubwürdige Argumente vorzubringen hinsichtlich der Anwendung von Gewalt in der internationalen Politik, zitiert das Magazin "Foreign Policy" William Wohlforth, einen Experten für internationale Beziehungen an der Dartmouth University in den USA. Das spiele für die derzeitige US-Regierung aber keine Rolle, weil sie sich um solche Dinge nicht schere.
Was bedeutet das für die Ukraine und womöglich Taiwan?
Russlands Präsident Wladimir Putin dürfte sich "ermutigt sehen, seinen aggressiven Kurs in der Ukraine fortzusetzen", sagt der Princeton-Historiker Herold James dem "Handelsblatt". Auch für Chinas Staatspräsidenten Xi Jinping sei das Signal klar: "grünes Licht für die Eroberung Taiwans".
Anders sieht das der China-Experte der US-Denkfabrik Brookings, Ryan Hass. "Peking wird sich stärker darauf konzentrieren, seine Interessen zu schützen, das Vorgehen der USA zu verurteilen und den Unterschied zu den Vereinigten Staaten im internationalen System zu betonen, als darauf, aus den heutigen Ereignissen Anregungen für eine Änderung seines Kurses in der Taiwan-Frage zu ziehen", schrieb er auf X am Tag des US-Angriffs.
Hestermeyer betont, Trumps Angriff auf Venezuela zeige, in welchem Maße er eine Vorherrschaft für Nord- und Südamerika beanspruche. "Die große Frage ist, in welchem Maße er Russland und China ähnliche Einflusszonen zubilligen will." Trumps Ansichten über Allianzen und sein zumindest unklares Verhalten gegenüber einer multipolaren Weltordnung müsse in den Augen Chinas und Russlands jedoch als Gelegenheit erscheinen, die sich eventuell nach seiner Amtszeit nicht mehr biete.