Neben dem Aufruf "AfD Jugend Stoppen! Gießen 29.11." ist auf dem Banner, das laut Gericht unter den Fenstern einer Studierendengruppe befestigt ist, auch eine Internetseite vermerkt. Auf dieser wird ein "antifaschistisches Aktionsbündnis" beworben, dass die Gründung des Jugendverbands verhindern will.
Aus Sicht des Berliner Verwaltungsgericht verstößt das Banner zwar gegen die universitäre Hausordnung, da politische Äußerungen vor dem Aufhängen genehmigt werden müssten. Zudem sei der grundrechtlich gewährte Schutz der politischen Partei berührt. Allein daraus folge aber kein im Eilrechtsschutz durchsetzbarer Anspruch auf Beseitigung des Banners, so die Argumentation des Gerichts.
Die Universität habe glaubhaft gemacht, dass sie seit Jahrzehnten grundsätzlich Banner und Plakate mit politischen Äußerungen dulde, auch wenn sie keinen hochschulpolitischen Bezug hätten, betonte das Gericht. Eine strafrechtliche Relevanz der Formulierung sei nicht zu erkennen, die Wirkung des Banners überschaubar.
Da zudem unmittelbar über dem Banner der Name der Studierendengruppe zu sehen sei und Inhalt und Gestaltung nicht auf die Universität als Urheberin verwiesen, bestehe auch kein Anschein einer institutionellen Positionierung. Laut Verwaltungsgericht bestätigte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Entscheidung bereits, indem es am Freitag eine Beschwerde gegen den Beschluss zurückwies.