Das 2017 in Kraft getretene und in den folgenden Jahren teils erneut veränderte Gesetz führte unter anderem den Zustand einer "drohenden Gefahr" als neue Eingriffsschwelle für polizeiliche Eingriffsbefugnisse ein. Kritiker sehen Verstöße gegen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und das Bestimmtheitsgebot. In der Verhandlung geht es laut Gericht aber unter anderem auch um eine Verlängerung des Präventivgewahrsams und weitere Änderungen, etwa zum Handgranateneinsatz durch Polizisten.
Auch der bayerische Verfassungsgerichtshof befasste sich früher bereits mit dem Gesetz. Im März 2025 machte er der Landesregierung Vorgaben zur landesverfassungskonformen Ausgestaltung der strittigen Generalklausel zur "drohenden Gefahr". Sie darf demnach unter anderem nur bei etwaigen terroristischen Szenarien oder vergleichbaren Angriffen auf bedeutende Rechtsgüter angewandt werden. Prinzipiell ist sie als Eingriffsschwelle für die Polizei dem Landesverfassungsgericht zufolge jedoch zulässig.