Es setzte sich knapp der parteilose Sven Schür durch. Ein Bürger erhob erst erfolglos Einspruch und dann Klage. Er kritisierte verschiedene mediale Veröffentlichungen vor der Wahl. So warb die Freie Wählergemeinschaft im nichtamtlichen Teil des Mitteilungsblatts der Verbandsgemeinde mehrmals mit einer Anzeige für die Wahl Schürs. Darunter waren die Namen und Funktionen von Mitgliedern der Wählergemeinschaft aufgelistet.
Der Kandidat selbst habe Bilder mit dem Landrat und dem ersten Kreisbeigeordneten auf Facebook und Instagram geteilt und so für seine Wahl geworben, führte das Gericht aus. Der Beigeordnete habe außerdem am Tag der Stichwahl zwei seiner Beiträge geteilt.
Das Gericht sah darin keine unzulässige Wahlwerbung. Kandidaten dürften im Wahlkampf damit werben, in der Lokalpolitik schon gut vernetzt zu sein. Der Beigeordnete habe seinen Beitrag nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern als Bürger im Rahmen der freien Meinungsäußerung veröffentlicht. Damit habe er seine Neutralitätspflicht nicht verletzt.
Die Inserate der Freien Wählergemeinschaft im Amtsblatt stammen dem Gericht zufolge erkennbar nicht von Amtsträgern, sondern seien Wahlwerbung einer politischen Gruppierung. Die Bezeichnung der amtlichen Funktionen der Mitglieder stehe offensichtlich nicht im Vordergrund. Außerdem standen die Anzeigen nicht im amtlichen Teil.
Gegen das Urteil kann noch die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.