Gericht bestätigt Verbot von Handel mit eingepflanzten Cannabisjungpflanzen

Cannabispflanzen
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Der gewerbliche Handel mit eingepflanzten Cannabisjungpflanzen ist einer Gerichtsentscheidung zufolge verboten. Wie das Verwaltungsgericht Köln am Dienstag mitteilte, lehnte es einen entsprechenden Eilantrag eines Unternehmers gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Köln ab. Bei bereits eingepflanzten Jungpflanzen handelt es sich demnach nicht um Stecklinge, sondern um Cannabis. Ein gewerblicher Handel sei damit nach dem Konsumcannabisgesetz verboten.

Der Unternehmer vertreibt nach Gerichtsangaben in einem Kölner Ladenlokal sowie über einen Onlineshop verschiedene Produkte rund um Anbau und Konsum von Cannabis. Dazu gehören auch die eingepflanzten Cannabisjungpflanzen, die er auf seiner Website als Stecklinge bezeichnet.

Den Handel mit diesen Pflanzen untersagte ihm die Stadt Köln jedoch. Die Stadt argumentierte, dass Stecklinge nach dem neuen Konsumcannabisgesetz ausschließlich von Anbauvereinigungen weitergegeben werden dürften - nicht jedoch im gewerblichen Handel. Der Unternehmer argumentierte hingegen, die Pflanzen seien lediglich als Vermehrungsmaterial zu verstehen, dessen Abgabe auch gewerblichen Anbietern erlaubt sei.

Das Gericht stellte nun fest, dass es sich bei den eingepflanzten Jungpflanzen nicht um Stecklinge handelt. Demnach gelten nur Jungpflanzen, die nicht eingepflanzt sind, nach dem Konsumcannabisgesetz als Stecklinge.

Wird der Steckling eingepflanzt und damit angebaut, handelt es laut Gericht sich hingegen um Cannabis, dessen gewerblicher Vertrieb verboten ist. Dies gelte auch dann, wenn die Jungpflanze noch nicht über Blüten- oder Fruchtstände verfüge, hieß es weiter. Der Verkauf der eingepflanzten Jungpflanzen verstoße daher gegen das Verbot des Cannabishandels.

Das Konsumcannabisgesetz legalisiere lediglich den nicht gewerblichen Eigenanbau von Cannabis in einem regulierten Umfang, nicht aber den gewerblichen Handel mit Cannabisjungpflanzen, hieß es weiter. Gegen den Beschluss aus der vergangenen Woche kann Beschwerde eingelegt werden. Darüber hätte das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster zu entscheiden.

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