Bei der Auszahlung der Corona-Dezemberhilfe durfte der Einzelhandel nach einer Gerichtsentscheidung unberücksichtigt bleiben. Eine unterschiedliche Behandlung von Geschäften und Betrieben sei bei der finanziellen Unterstützung angesichts des Lockdowns wegen der Corona-Pandemie zulässig, teilte das Berliner Verwaltungsgericht am Dienstag mit. Während der Bedarf von Sachgütern später noch gedeckt werden könne, ließen sich Besuche im Restaurant oder Kosmetikstudio nicht nachholen, hieß es. Damit verwehrten sie einem Schuhgeschäft mit Filialen in mehreren Bundesländern eine höhere staatliche Unterstützung. (Az: VG 26 K 129/21)