Der Mitarbeiter pflegte laut der Begründung des Verwaltungsgerichts enge Verbindungen zu einem russischen Staatsangehörigen, der aktiv mit russischen Geheimdienstangehörigen zusammengearbeitet habe. Diese wiederum hätten beabsichtigt, sich Zugang zum Deutschen Bundestag und zur Politik zu verschaffen, um den demokratischen Prozess und die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.
Die enge Verbindung des Mitarbeiters zeige sich darin, dass der russische Staatsangehörige für dessen Firma gearbeitet habe und beide zusammen ein Unternehmen gegründet hätten. Die Nähe des Antragstellers zu Russland offenbare sich auch in dessen persönlichem Kontakt zur russischen Menschenrechtskommissarin, die ihrerseits von der EU sanktioniert sei.
Der Bundestag hatte den Hausausweis auch mit Hinweis auf Äußerungen des AfD-Mitarbeiters verweigert, in denen dieser eine "Remigration" forderte und damit nach Einschätzung des Bundestags Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung offenbart habe. Das Verwaltungsgericht bewertete diesen Aspekt in dem Beschluss nicht mehr - angesichts der Sachlage bei den Beziehungen zu russischen Stellen komme es auf diesen Aspekt nicht mehr an.
Der Abgeordneten-Mitarbeiter kann gegen den Beschluss Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen. Der Bundestag hatte im September insgesamt drei Mitarbeitern von AfD-Abgeordneten die Hausausweise verweigert.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
