Wer bei hinreichenden Anhaltspunkten für einen Notfall in der Nachbarwohnung die Feuerwehr alarmiert, haftet nicht für das Aufbrechen der Wohnungstür durch Feuerwehrleute.
Wer bei hinreichenden Anhaltspunkten für einen Notfall in der Nachbarwohnung die Feuerwehr alarmiert, haftet nicht für das Aufbrechen der Wohnungstür durch Feuerwehrleute. Dies entschied das Landgericht Berlin nach eigenen Angaben vom Dienstag im Fall einer Mieterin, die mehr als 1000 Euro für die zerstörte Tür ihrer Nachbarin bezahlen sollte. Die Beklagte hatte demnach erfolglos versucht, ihre Nachbarin telefonisch zu erreichen und beim ersten Anruf nach eigenen Angaben ein Stöhnen vernommen. Sie alarmierte daraufhin die Feuerwehr, die nach erfolglosem Klingeln die Tür aufbrach. Die Wohnung war allerdings leer. (Az.: 49 S 106/10)