Rheinland-Pfalz: Gekürzter Inflationsausgleich für Beamte in Elternzeit rechtens

Justitia
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Rheinland-pfälzische Beamte, die während einer Elternzeit in Teilzeit arbeiten, haben bei der Zahlung eines Inflationsausgleichs lediglich Anspruch auf einen Teil des Geldes. Die Kürzung des Betrags ist rechtens, wie das Verwaltungsgericht Koblenz am Mittwoch mitteilte. Sie verstößt nicht gegen die Verfassung. (Az.: 5 K 967/24.KO und 5 K 1024/24.KO)

Das Land hatte seinen Beamtinnen und Beamten im Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 eine einmalige Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt. Dieser Inflationsausgleich betrug 1800 Euro. Wer in Teilzeit beschäftigt war, erhielt einen entsprechend gekürzten Betrag.

Die beiden Kläger arbeiteten vor ihrer Elternzeit in Vollzeit. Zum Stichtag am 9. Dezember 2023 befanden sie sich in Elternzeit und arbeiteten zu 30 beziehungsweise 50 Prozent. Ihnen wurden, wie den regulär teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten, gekürzte Beträge ausgezahlt.

Dagegen gingen die beiden Betroffenen gerichtlich vor. Sie argumentierten, dass Vollzeitbeamten, die ohne Teilzeitbeschäftigung komplett in die Elternzeit gingen, die Sonderzahlung komplett erhielten. Das sei gleichheitswidrig. 

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab. Bei einmaligen Sonderzahlungen sei dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, urteilten die Richter. Er dürfe zwischen jenen unterscheiden, die komplett in Elternzeit gingen und jenen, die daneben noch einer Teilzeitbeschäftigung nachgingen.

Für Letztere konnte demnach die Höhe der Sonderzahlung anhand ihrer reduzierten Arbeitszeit errechnet werden, was bei den vollständig freigestellten Beamten nicht möglich gewesen sei. Sie hätten wegen ihrer auf Null gekürzten Arbeitszeit überhaupt keinen Anspruch auf die Sonderzahlung gehabt, weshalb der Stichtag für die Sonderzahlung für diese Gruppe verschoben wurde. Gegen die Entscheidung kann Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

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