Entsprechende Äußerungen habe die Beamtin wiederholt im Kollegenkreis getätigt. Daraufhin wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Später habe die Beamtin angegeben, ihre Äußerungen im Kollegenkreis seien nicht ernst gemeint gewesen und hätten dem Selbstschutz gedient.
Das Verwaltungsgericht sah den Angaben zufolge ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht eines möglichen Dienstvergehens. Das Disziplinarverfahren könne daher vorerst fortgeführt werden. Gegen den Beschluss von Ende Mai ist Beschwerde beim nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.
Bereits in einem anderen Verfahren hatten Verwaltungsgerichte entschieden, dass die Beamtin während des laufenden Disziplinarverfahrens vorerst von Beförderungen ausgeschlossen werden darf.