Die Beschränkungen seien verhältnismäßig gewesen, befand das OVG. Für Grundschulen bestanden demnach zahlreiche Ausnahmen und Abmilderungen. So mussten die Schülerinnen und Schüler während der Pausen, im Sportunterricht und während des Lüftens keine Masken tragen. Die Tests konnten zu Hause in vertrauter Umgebung vorgenommen werden. Diejenigen, die sich keinem Test unterziehen wollten, konnten am Distanzunterricht teilnehmen.
Dem verfassungsrechtlichen Bildungsanspruch sei damit genügt worden, erklärte das OVG. Zudem hätten die Regelungen dem Schutz des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gedient.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde durch das Gericht nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden.
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