Urteil: Rentenversicherung darf hochgerechnete Beiträge nicht rückwirkend korrigieren
Auch wenn die Rentenversicherung die letzten Beitragszahlungen vor Rentenbeginn hochgerechnet hat, können sich Betroffene einem Urteil zufolge auf die so ermittelte Rente verlassen. Fallen die tatsächlichen Rentenbeiträge für die letzten drei Arbeitsmonate dann geringer aus als erwartet, darf die Rentenversicherung dies nicht rückwirkend korrigieren, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied. (Az. B 5 R 6/24 R)