Welche Kinder werden berücksichtigt?
Zu den Kindern im Sinne des Einkommensteuerrechts zählen leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder. Die Altersgrenze für die steuerliche Anerkennung von Kindern liegt beim 18. Lebensjahr. Ältere Kinder werden aber in bestimmten Fällen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres den Eltern auf Antrag zugerechnet. Berücksichtigt werden dabei zum Beispiel Kinder, die noch zur Schule gehen oder die für einen Beruf ausgebildet werden. Hierbei gilt folgendes:
Kinder zwischen 18 und 27 Jahren werden den Eltern steuerlich zugerechnet, wenn sie sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fort- setzen können, sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten.
Kinder zwischen 18 und 21 Jahren werden bei den Eltern berücksichtigt, wenn die Kinder arbeitslos im Sinne des Dritten Sozialgesetzbuches sind.
Wird die Berufsausbildung durch Grundwehrdienst, Zivildienst oder Arbeit als Entwicklungshelfer unterbrochen, dann gibt es für die Zeit keinen Kinderfreibetrag/Kindergeld mehr. Statt dessen erhöht sich die Altersgrenze von 21 bzw. 27 Jahren um diesen Zeitraum. Die Verlängerung der Altersgrenze ist allerdings auf die Dauer des Grundwehrdienstes bzw. des gesetzlichen Zivildienstes begrenzt.
Behinderte Kinder werden auch über das 27. Lebensjahr hinaus den Eltern zugerechnet. Voraussetzung ist aber neuerdings, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
Kinder über 18 Jahre werden allerdings nur dann bei den Eltern berücksichtigt, wenn ihre Einkünfte und Bezüge nicht mehr als 14.040 DM (2000: 13.500 DM) im Jahr betragen. Sind die Einkünfte und Bezüge höher, dann fallen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld und daran anknüpfende andere Abzugsbeträge weg.
Der 14.040 DM-Betrag ermäßigt sich für den jeden Kalendermonat, in dem Kinder nicht berücksichtigt werden können, um ein Zwölftel. Außerdem bleiben Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, außer Ansatz.
Vergünstigungen
Und das sind wichtige Steuervergünstigungen, die Eltern für ihre Kinder erhalten können:
Kindergeld (gestaffelt 270 bis 350 DM im Monat) oder alternativ Kinderfreibetrag (6.912 DM im Jahr )/Betreuungsfreibetrag (3.024 DM im Jahr); Kinderbeitrag/Betreuungsfreibetrag bei der Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag; Ausbildungsfreibeträge (1.800 bis 4.200 DM im Jahr); Haushaltsfreibetrag für Allein Erziehende (5.616 DM im Jahr); Kinderzulage bei der Eigenheimförderung (1.500 DM im Jahr); geringerer anzurechnender Eigenanteil beim steuerlichen Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen wie z. B. Arztrechnungen.