Ein Ehepaar, das gemeinsam eine Ferienwohnung besaß und diese über eine Appartementverwaltung gelegentlich an Touristen vermieten ließ, hatte in der Steuererklärung die Zweitwohnungssteuer als Werbungskosten abgesetzt. Das Finanzamt weigerte sich dies anzuerkennen, berichtet die LBS.
Alle anfallenden Kosten absetzbar
Doch die Richter (Bundesfinanzhof Aktenzeichen: IX R 58/01) stellten sich in letzter Instanz auf die Seite der Ehepaares. Alle anfallenden Kosten, die mit Vermietung und Verpachtung zusammenhingen, seien absetzbar so auch die Zweitwohnungssteuer. Selbst der Zeitraum des Leerstands gehöre dazu, denn dann werde ja der Wohnraum für eventuelle Gäste bereit gehalten, erläutert der Infodienst Recht und Steuern der LBS das Urteil.
Nicht bei teilweise Eigennutzung
Anders wäre die rechtliche Situation allerdings, wenn die Eigentümer die Wohnung im Streitjahr zumindest teilweise selbst genutzt hätten. Dann müssten sie sich einen Teil der Kosten anrechnen lassen.