Für viele hoffnungsvolle Erben ist es eine bittere Erkenntnis: Zum Nachlass gehören auch Schulden. Deshalb empfiehlt die Stiftung Warentest eine Bewertung des Nachlasses in zwei Schritten. Der Aufstellung aller Vermögenswerte sollte die Summe aller Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber gestellt werden. Zum Vermögenswert gehören die Guthaben auf sämtlichen Konten des Verstorbenen. Bei Gemeinschaftskonten müssen sich die Erben das Guthaben mit dem überlebenden Kontoinhaber teilen. Ist nichts anderes vereinbart, bekommt jede Seite jeweils 50 Prozent.
Aktien und Bausparverträge sind Vermögen
Auch Wertpapierdepots des Verstorbenen zählen zum Vermögen. Sie werden zum Kurs an seinem Todestag dem Nachlass zugerechnet. Auch Bausparverträge gehen in den Nachlass ein. Ein besonderer Fall sind Lebensversicherungen des Verstorbenen. Sie gehören nur dann zu seinem Nachlass, wenn der Verstorbene seinerzeit keinen Begünstigten eingetragen hat, dem nach dem Tod die Versicherungssumme ausgezahlt werden soll. Ist jedoch ein Begünstigter eingetragen, steht diesem die volle Summe zu. Die Erben gehen leer aus, weil die Lebensversicherung dann nicht zum Nachlass zählt.
Besaß der Verstorbene Immobilien, so gehören diese ebenfalls zu seinem Nachlass. Der Wert ist nicht einfach zu ermitteln. Bei einer selbst genutzten Immobilie hilft das Sachwertverfahren. Dabei geht man davon aus, was ein vergleichbares Haus heute kosten würde und zieht je nach Alter von dieser Summe etwas ab. Bei vermieteten Häusern oder Wohnungen bemisst sich der Wert nach den erzielten Mieten. Für unbebaute Grundstücke wird der Bodenrichtwert zugrunde gelegt.
Gutachter können Sammlungen bewerten
Sammlerstücke wie Münzen, Briefmarken, Schmuck oder Kunst sind für Laien schwer zu bewerten. Im Zweifelsfall sollten Gutachter eingeschaltet werden. Werden Wertgegenstände aus dem Erbe verkauft, gehört der Erlös zum Nachlass.
Nachdem die Liste mit dem Vermögen fertig ist, sollten sich die Erben den möglichen Schulden des Verstorbenen zuwenden, denn auch die gehören zum Nachlass und können das Erbe erheblich schmälern. Zum Nachlass zählen laut Stiftung Warentest alle Verbindlichkeiten des Verstorbenen, angefangen vom Dispokredit seines Girokontos über Kredite bei Banken, Autohäusern, Versandhäusern, Hypotheken auf Immobilien bis hin zu Steuerschulden beim Finanzamt.
Auch die laufende Miete gehört zu den Schulden
Vom Vermögen abgezogen werden müssen die Mieten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für die Wohnung des Verstorbenen und eventuelle Renovierungskosten. Auch die so genannten Erbfallschulden schmälern das Erbe. Darunter fallen Ausgaben für die Bestattung und den Kauf eines Grabes. Auch Pflichtteilsansprüche sind Erbschulden.
Stellt sich am Ende der Rechnung heraus, dass die Schulden das Vermögen des Verstorbenen übersteigen, können die Erben das Erbe ausschlagen. Nehmen sie es an, müssen sie für alle Verbindlichkeiten aufkommen.