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Behörden & Banken So bekommen Sie einen Erbschein

Wenn Sie auf das Konto des Verstorbenen zugreifen wollen, benötigen Sie einen Erbschein
Wenn Sie auf das Konto des Verstorbenen zugreifen wollen, benötigen Sie einen Erbschein
© Colourbox
Behörden und Banken wollen oft einen Erbschein sehen. Wie Sie ihn bekommen und was Sie dafür brauchen

Es gibt viele Gründe, warum manchmal zweifelhaft ist, ob nun jemand der Erbe ist oder nicht. Besonders Außenstehende - wie Bankbeamte - müssen wissen, ob der als Erbe auftretende auch wirklich berechtigt ist, zum Beispiel Zugriff auf die Konten des Verstorbenen zu haben. Und genau dafür braucht man den Erbschein.

Der Erbschein

Er ist nichts anderes als ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichtes und soll den oder die Erben gegenüber Dritten als legitimen Erben ausweisen. Und er ermöglicht es Ihnen (den Erben), über das ererbte Vermögen zu verfügen. Das ist besonders für alle Rechtsgeschäfte wichtig, die mit Wirkung auf das ererbte Vermögen getätigt werden wollen: Käufe und Verkäufe, für die Umschreibung von Grundstücken im Grundbuch oder die Weiterführung eines ererbten Geschäftes.

Beispiel: Herr Abraham ist gestorben ohne ein Testament zu hinterlassen. Seine Ehefrau hat auch keine Bankvollmacht. Will sie jetzt 1.000 Euro von seinem Bankkonto abheben, um die laufenden Fixkosten zu begleichen, wird sich die Bank weigern, ihr das Geld auszuzahlen, bis Frau Abraham nachweisen kann, dass sie Erbin ist. Und das sicherste Mittel hierfür ist der Erbschein.

Sonderfall: Wird sie hingegen in einem Testament als Erbin erwähnt, würde der Bank in der Regel eine beglaubigte Kopie des Testaments und das gerichtliche Eröffnungsprotokoll zur als Nachweis reichen.

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Wo gibt es ihn?

Der Erbschein muss vom Erben beim Nachlassgericht beantragt werden. Zuständig ist meist das Amtsgericht, wo der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte (gab es keinen Wohnsitz, dann das Amtsgericht, wo er seinen letzten Aufenthalt hatte). Für Auslandsdeutsche ohne Wohnsitz im Inland ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.

Ein Erbschein kann für den Alleinerben ausgestellt werden. Wenn es mehrere Erben gibt, stellt das Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein aus, in dem die jeweiligen Anteile angegeben werden. In solch einem Fall kann aber auch jeder Einzelne einen Teilerbschein beantragen. Mehrere Teilerbscheine von Miterben können in einem Gruppenerbschein zusammengefasst werden.

Voraussetzungen:Wenn Sie einen Erbschein beantragen, dann müssen Sie erst einmal dem Nachlassgericht gegenüber beweisen, dass Sie rechtmäßiger Erbe sind. Je nachdem, ob Sie den Erbschein auf ihr gesetzliches Erbrecht (also nach der Erbfolge), auf ein Testament oder einen Erbvertrag stützen, brauchen Sie dafür unterschiedliche Unterlagen.

Gesetzliche Erben

Ist kein Testament oder kein Erbvertrag aufzufinden, können Sie nur nach der gesetzlichen Erbfolge Erbe werden. Dazu müssen Sie sich ausweisen (Personalausweis) und folgendes angeben:

  • die Todeszeit. Dafür brauchen Sie die Sterbeurkunde.
  • das Verhältnis, auf dem Ihr Erbrecht beruht. Das kann nur Verwandtschaft oder Ehe oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft sein. Hierfür benötigen Sie das Familienstammbuch.
  • gibt es Personen, die sie von der Erbfolge ausschließen (also Kinder), oder die Ihren Erbteil mindern (also alle Personen, die neben Ihnen noch als Erben in Betracht kommen)
  • ob der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat, welches die gesetzliche Erbfolge verändern würde?
  • ob es einen Prozess über ihr Erbrecht gibt.
  • den Güterstand, wenn Sie mit dem Verstorbenen verheiratet waren (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften den Vermögensstand).

Bei Testament oder Erbvertrag

Müssen Sie eben dieses Testament oder den Erbvertrag vorlegen; angeben, ob Ihres Wissens nach andere Verfügungen von Todes wegen gefunden wurden; die Sterbeurkunde vorlegen; erklären, ob es einen Prozess über das Erbrecht gibt.

Das Gericht wird dann die Angaben prüfen. Die meisten Angaben lassen sich ja leicht mit den nötigen Dokumenten (Familienstammbuch, Sterbeurkunde, etc.) beweisen. Andere Erklärungen müssen vor Gericht oder einem Notar als eidesstattliche Erklärungen abgegeben werden. Achtung: Ein Notar verrechnet immer auch die Mehrwertsteuer und ist deshalb etwas teurer. Diese Angeben müssen selbstverständlich korrekt sein, wenn Sie lügen oder ein Testament verschweigen, machen Sie sich strafbar.

Die Kosten für einen Erbschein richten sich nach der Höhe des vererbten Vermögens (natürlich erst nach Abzug der Schulden) und werden nach einer Kostenverordnung berechnet. Auskunft erteilen die Amtsgerichte. Für die Erteilung des Erbscheins allein entsteht "nur" eine Gebühr. Erfahrungsgemäß bleibt es aber nicht dabei: Hinzu kommen noch Gebühren für die notwendigen eidesstattlichen Erklärungen und die Kosten des Notars.

Karin Spitra

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