Nur so lassen sich beispielsweise durch Schenkungen von Immobilien derzeit noch bestehende Steuervorteile ausnutzen, erinnert die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) in Heidelberg. Der sanfte Grund zur Eile: Der Bundesfinanzhof hat beim Bundesverfassungsgericht (BVG) in Nürnberg eine Vorlage eingereicht, nach der die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Erbschaftssteuerregelung geprüft werden soll.
Besonders bei Immobilien wichtig
Heute liegt nach Angaben des DVEV der Berechnung der Erbschaftssteuer zum Beispiel bei Immobilien nicht der komplette Wert des Grundstückes zu Grunde. Dieser steuerliche Vorteil gilt auch für Schenkungen. Wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet und ob es zu Änderungen im Erbschaftssteuergesetz kommt, ist zwar noch unklar. Doch geht derjenige, der bereits jetzt einen Teil seines Vermögens überträgt, kein Risiko ein und kann somit auch auf jeden Fall von den derzeitigen steuerlichen Vorteilen profitieren, so Rechtsanwalt Manuel Tanck vom Vorstand der Vereinigung.
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