Nach einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am Mittwoch veröffentlichten Grundsatzurteil gilt dieser Grundsatz der bindenden Aussage nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige die Rechtswidrigkeit der Auskunft offensichtlich erkennen konnte.
Getroffene Aussage gilt
Damit gab der BFH einer Kommanditgesellschaft (KG) Recht, die beim Bau eines Seniorenheims auf die Zusage des Finanzamts vertraut hatte. Als Bauherr sollte ein gemeinnütziger Verein auftreten, dabei aber für Rechnung der KG tätig werden und an ihre Weisungen gebunden sein. Der Firmengründer hatte dem zuständigen Finanzamt das Projekt im Einzelnen geschildert, die Verträge eingereicht und gefragt, ob die KG als Bauherrin im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen sei.
Das Finanzamt bestätigte diese Rechtsauffassung im Anschluss an eine Besprechung mit einem vom Vorsteher abgezeichneten Aktenvermerk und teilte das dem Firmengründer telefonisch mit. Ein später zuständig gewordenes anderes Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, die KG könne nicht als Bauherrin angesehen werden.
Grundsatz von Treu und Glauben
Der Bundesfinanzhof stellte nun klar, dass die vom ursprünglich zuständigen Finanzamt erteilte Zusage nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bindend ist. Eine »erkennbar offensichtlich rechtswidrige Auskunft« liegt nicht vor. Die Firma hätte den geplanten Sachverhalt zutreffend und vollständig geschildert. Die Auskunft war vor der Ausführung erteilt worden. Dass die vom Vorsteher abgezeichnete Zusage der Firma nicht schriftlich, sondern nur telefonisch mitgeteilt wurde, lässt außerdem nicht auf einen fehlenden Bindungswillen des Finanzamts schließen.