WERBUNGSKOSTEN Weiterbildung im Ausland selten absetzbar

Aber ein eingeschränkter Teilnehmerkreis und ein straffes (Tagungs-)Programm, welches keinen Raum für touristische Abstecher lässt, sind recht vielversprechende Voraussetzungen für den Erfolg.

Belegt ein Steuerpflichtiger ein Fortbildungsseminar im Ausland, weigert sich der Fiskus regelmäßig, hierfür anfallende Kosten steuerlich anzuerkennen, weil ein überwiegend privates Interesse vermutet wird. Doch jetzt gibt es Hoffnung: Das Finanzgericht Köln gab jetzt einer Ärztin Recht, die in ihrer Steuererklärung 7.278 Mark für eine Reise nach China geltend gemacht hatte, berichtet die Zeitschrift »Neue Wirtschaftsbriefe« (Az.: 10 K 723/96).

Die Orthopädin hatte in China an einem Fortbildungskongress für Akupunktur und traditionelle chinesische Medizin teilgenommen. Da bei der Veranstaltung ein homogener Teilnehmerkreis und ein straffes Veranstaltungsprogramm - ohne Zeit für touristische Abstecher - gegeben waren, befand das Gericht, dass in diesem Fall private und berufliche Interessen nicht vermischt worden sind. Vielmehr hätte der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zu Grunde gelegen, so dass dem Ansatz als Werbungskosten nichts entgegen stand.