Zahlungsverzug Bei Mietschulden nicht tot stellen

Wer seine Miete nicht pünktlich zahlt, riskiert den Rausschmiss: Schon zwei nicht oder nur unvollständig überwiesene Wohnungsmieten nacheinander geben dem Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages.

Zahlungsverzug bei der Wohnungsmiete kann zur fristlosen Kündigung führen, darauf verweist der Deutsche Mieterbund. Diese Konsequenz droht auch, wenn der Mieter über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten mit zwei Mietzahlungen in Verzug ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er über längere Zeit nicht die volle Miete zahlt. Sobald die ausstehende Summe zwei Monatsmieten übersteigt, darf ihm gekündigt werden. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und begründet sein.

Sofort Hilfe einschalten

Der Mieter kann sie jedoch abwenden - selbst wenn sie gerechtfertigt ist. Dazu müssen seine Zahlungsrückstände vollständig beglichen werden. Ist der Mieter dazu nicht selbst in der Lage, sollte er zum Sozialamt, zu einer Kirche oder einem Wohlfahrtsverband gehen. Möglichst schon, bevor er ein Kündigungsschreiben erhält. Mit einer schriftlichen Zusage, dass die Mietrückstände übernommen werden, verhindert er das Schlimmste. Allerdings werden die Schulden in der Regel nur übernommen, wenn damit der Verlust der Wohnung vermieden wird.

Verhindert der Mieter die Kündigung in dieser Phase nicht, so muss er die Wohnung räumen. Außerdem kann der Vermieter Schadenersatzansprüche an ihn geltend machen, die ihm durch die fristlose Kündigung entstanden. Das sind zum Beispiel entgangene Mieteinnahmen und Aufwendungen für die Suche eines neuen Mieters für die Wohnung.

Nachzahlung der Mietschuld möglich

Zieht der Mieter jedoch nicht zum festgesetzten Termin aus, kann ihn der Vermieter nicht einfach vor die Tür setzen. Er muss eine Räumungsklage einreichen. Dies gibt dem Mieter eine allerletzte Möglichkeit, doch noch in seiner Wohnung zu bleiben. Denn begleicht er oder eine öffentliche Stelle jetzt noch die offene Rechnung, dann wird die auf dem Zahlungsverzug beruhende fristlose Kündigung unwirksam. Allerdings ist eine solche Nachzahlung nur einmal in zwei Jahren möglich.

morgenstern

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Komplizierter wird es, wenn der Vermieter nicht allein fristlos wegen Mietrückstand gekündigt, sondern gleichzeitig eine fristgemäße Kündigung wegen Pflichtverletzungen des Mieters ausgesprochen hatte. Dann ist die Kündigung durch Nachzahlung der offenen Forderungen nicht ohne weiteres hinfällig, so ein Urteil (AZ: VIII ZR 6/04) des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe.

DDP
Reiner Fischer/DDP