Arbeitgeber gehen bei ihrer Mitarbeitersuche unterschiedliche Wege: von der internen oder externen Stellenausschreibung bis zur staatlichen oder privaten Arbeitsvermittlung. Und überall gibt es arbeitsrechtliche Regeln, die sie dabei beachten müssen.
Bei der Wahrheit bleiben
Die größte öffentliche Wahrnehmung erfahren Stellenausschreibungen, die Mindestanforderungen genügen müssen. Entscheidet sich der Arbeitgeber beispielsweise für eine interne Stellenausschreibung über ein schwarzes Brett oder in der Mitarbeiterzeitung, muss er genaue Angaben zum Arbeitsplatz und auch zum Anforderungsprofil des Bewerbers machen. Bei externen Ausschreibungen muss er marktschreierische Darstellungen der Arbeitsbedingungen, Aufgabenbereiche und gewährten Leistungen vermeiden und bei der Wahrheit bleiben. Sonst riskiert er Schadenersatzansprüche oder Einschränkungen seines Direktionsrechts.
In Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern kann der Betriebsrat eine innerbetriebliche Ausschreibung verlangen. Übergeht der Arbeitgeber diese Forderung, kann der Betriebsrat später der Einstellung widersprechen. Allerdings muss sich das Unternehmen nicht auf die innerbetriebliche Ausschreibung verlassen. Es kann parallel auch außerhalb des Unternehmens nach Mitarbeitern suchen - und ist dafür nicht an bestimmte Medien gebunden, sondern kann frei wählen.
Absolutes Diskriminierungsverbot
Eine Grundregel bei Ausschreibungen ist intern wie extern das Diskriminierungsverbot. So muss der Arbeitgeber Ausschreibungen generell ge-schlechtsneutral formulieren. Ausnahme: Ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung des Jobs, beispielsweise bei einer weiblichen Model-Suche. Selbstverständlich darf eine Ausschreibung auch keine Diskriminierungen von Nationalität, Glauben, Religion oder politischer Überzeugung enthalten. Bei einem Verstoß kann ein deshalb nicht zum Zuge gekommener Bewerber unter Umständen Schadenersatzforderungen stellen. Auch eine Gewerkschaftsangehörigkeit darf kein Hinderungsgrund sein. Ausnahme sind lediglich so genannte Tendenzunternehmen wie zum Beispiel Arbeitgeberverbände.
Als Alternativen zur Ausschreibung bieten sich dem Arbeitgeber auch private oder staatliche Arbeitsvermittler an. In der Praxis gehen viele Stellenausschreibungen insbesondere an der Bundesagentur für Arbeit vorbei. Private Arbeitsvermittler kommen heute mehrheitlich für Spezialisten oder Spitzenkräfte zum Einsatz. Die so genannten Headhunter arbeiten sehr diskret und treffen mit den Arbeitgebern meist erfolgsabhängige Vereinbarungen nach den Spielregeln des freien Marktes. Regelverletzungen sind so kaum nachweisbar.
Ulf Weigelt
Der Sachbuchautor Ulf Weigelt ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Weigelt & Ziegler in Berlin-Prenzlauer Berg.