Sex-Bilder aus dem Internet auf dem Büro-Computer rechtfertigen nicht zwangsläufig eine fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber müsse zunächst eine Abmahnung aussprechen. Dies berichtete der Bonner Informationsdienst „Arbeitsrecht kompakt - Urteilsblitzdienst für Arbeitgeber“ und verwies auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz.
Eine Beratungsstelle für lernbeeinträchtigte und benachteiligte Jugendliche hatte einen Pädagogen hinausgeworfen, als dessen Vorliebe für Pornografie im Internet herauskam. An das Verhalten von Mitarbeitern im pädagogischen Bereich müssten hohe Anforderungen gestellt werden können, meinte der Arbeitgeber. Die Richter des Arbeitsgerichts sahen dies jedoch anders: Der Pädagoge habe seine Taten sofort zugegeben und diese hätten auch keine negativen Auswirkungen auf den Arbeitgeber gehabt. Somit sei das Vertrauensverhältnis nicht unwiederbringlich zerstört, befanden die Richter. Man hätte dem Arbeitnehmer mit einer Abmahnung die Chance geben müssen, seinen Willen zur Besserung zu beweisen. Erst im Wiederholungsfall sei die Kündigung gerechtfertigt.
Aktenzeichen: 4 Sa 1188/03; Urteil vom 18. Dezember 2003