Der Patient zahlt seinen Krankenversicherungsbeitrag an seine Versicherung, die Krankenkasse zahlt einen vereinbarten Betrag an die Kassenärztliche Vereinigung (KV) und von der wiederum erhalten Ärzte ihr Honorar. Was sich einfach anhört, ist ein kompliziertes Rechenwerk.
Krankenkassen zahlen für die gesamte ambulante ärztliche und psychotherapeutische Behandlung quartalsweise eine Gesamtvergütung an die KV - die so genannten Kopfpauschalen. Diese sind je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch - die Kontingente für die Behandlung von Versicherten der Kassen mit hohen Kopfpauschalen sind größer als diejenigen mit niedrigeren Kopfpauschalen. Mitversicherte Familienangehörige eines Kassenmitgliedes bleiben dabei allerdings unberücksichtigt.
Alle Leistungen, die ein Arzt erbringt, werden mit einer bestimmten Anzahl von Punkten bewertet. Jede Praxis verfügt somit über ein individuell errechnetes Punktzahlvolumen, das nach dem Leistungsbedarf der Praxis errechnet wird. Jeder Arzt weiß also, wie viele Patienten er behandeln kann, bis das Volumen ausgeschöpft ist. Rechnet er exakt dieses Punktzahlvolumen ab, erhält er das gesamte Volumen zum festen Punktwert ausgezahlt. Rechnet er mehr Punkte ab, werden die überschießenden Anforderungen nicht gesondert honoriert.
Die Zahl der Punkte allein sagt allerdings noch nicht aus, wie viel der Arzt tatsächlich am Quartalsende verdient hat. Für alle Ärzte steht der KV ein bestimmter Betrag zur Verfügung: Je mehr Punkte alle Ärzte pro Quartal abrechnen, desto kleiner wird der Wert des einzelnen Punktes - beziehungsweise der Mediziner erhält für seine erbrachte Leistung kein Geld.
Verfügt beispielsweise eine Hamburger Praxis über 1.825 Patienten, kann sie pro Quartal 780.000 Punkte abrechnen. Hat der Arzt allerdings in einem Quartal Leistungen in Höhe von 850.000 Punkten erbracht, sinkt sein einzelner Punktwert. Er erhält de facto für die 70.000 zusätzlichen Punkte kein Honorar.
Im Gegensatz zu Kassenpatienten werden die Leistungen für Privatpatienten nach einer festgeschriebenen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Ein Vergleich zwischen den Zahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der privatärztlichen Abrechnung ist zwar nicht möglich, die GOÄ „finanziert“ jedoch in einigen Praxen die Kassenpatienten mit.
Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums erwirtschafteten die niedergelassenen Ärzte 2003 im Bundesdurchschnitt 202.588 Euro. Im Westen lag der Umsatz je Arzt im Schnitt bei 205.257 Euro, im Osten bei 187.693 Euro. Nach Abzug der Praxiskosten ergebe sich im Westen über alle Fachgebiete ein Überschuss in Höhe von 84.976 Euro, im Osten von 78.268. Diesem Bruttoeinkommen müssten noch die Einnahmen aus der Behandlung von Privatpatienten hinzu gerechnet werden.