Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel des Rabattsystems "Happy Digits" zur Verwendung von Kundendaten für Werbezwecke gebilligt. Mit seinem Urteil präzisiert der BGH den Datenschutz der Verbraucher beim Sammeln von Bonuspunkten. Demnach sind Klauseln in Anmeldeformularen zur Zusendung von Werbung per Post zulässig, wenn deutlich hervorgehoben wird, dass der Kunde eine solche Einwilligungserklärung auch streichen kann. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte geklagt.
Kein Vergleich zu SMS und E-Mail
Der BGH verwies darauf, dass die Anforderungen an die Zustimmung zu Werbung per herkömmlicher Post nicht so scharf zu fassen seien wie an jene für elektronische Post wie etwa SMS oder E-Mail. Für Briefkastenwerbung reiche eine sogenannte Opt-out-Regelung, bei der Kunden eine Einwilligungserklärung durchstreichen müssen.
Dagegen sei die Nutzung der Kundendaten für elektronische Post nur zulässig, wenn der Verbraucher dem in einer gesondert abzugebenden Erklärung zustimme. Diese Opt-in-Regelung hatte der BGH im Fall der Rabattkarten-Firma Payback im Juni 2008 eingefordert und damit begründet, dass unerwünschte elektronische Werbung eine "unzumutbare Belästigung" sei.
Klausel zu Geschäftsbedingungen unwirksam
Erfolg hatte die Klage der Verbraucherorganisation dagegen in der Beanstandung einer weiteren Passage in dem Vertragstext. Darin hatte es geheißen, der Bonuskartennutzer erkläre mit seiner ersten Aktivität, zum Beispiel dem Sammeln von Punkten, die Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingung des Kartensystembetreibers. Diese Geschäftsbedingungen sollten erst zusammen mit der Karte zugesandt werden.
Der BGH sah in der späten Information eine "unangemessene Benachteiligung der Verbraucher" und erklärte den Vertragspassus für unwirksam. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 12/08)