Der Bundesgerichtshof hat den Schutz vor unerwünschter Werbung nochmals ausgeweitet. Nach dem Urteil vom Donnertag dürfen auch gewerbliche Anfragen nicht unaufgefordert per E-Mail oder Fax verschickt werden. Bereits am Mittwoch hatten die Karlsruher Richter die Besitzer von Rabattkarten besser vor lästiger Werbung geschützt.
Im ersten Fall, über den das Gericht am Donnerstag entschied, hatte ein Anbieter eines Online-Spiels einem Fußballverein ungefragt in einer E-Mail die Schaltung einer Anzeige auf der Homepage angeboten. Nach dem Urteil ist dies nicht zulässig. Werbung sei nicht Zweck des Fußballvereins, die auf der Internetseite veröffentlichte E-Mail-Adresse sei nicht für derartige Anfragen bestimmt.
Für den Empfänger spiele es keine Rolle, ob er unaufgefordert Kaufangebote erhalte oder Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen, begründeten die Richter ihr Urteil. Daher gelte das Verbot von Werbung mittels Fax oder E-Mail ohne Einwilligung der Adressaten auch für gewerbliche Nachfragen.
In einem zweiten Fall hatte ein Fahrzeughändler bei einem Autohaus in einem Fax sein Interesse am Kauf von drei Toyota-Modellen bekundet. Dies war keine unzumutbare Belästigung, wie das Gericht entschied. Das Autohaus habe mit der Veröffentlichung der Faxnummer sein Einverständnis erklärt, dass Kunden den Anschluss für Anfragen nutzen. Faxnummer und E-Mail-Adresse seien in diesem Fall geradezu dafür bestimmt (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof I ZR 75/06).