Abfindung
Ein Anspruch auf Abfindung haben Sie dann, wenn Ihr Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen kündigt und Sie auf eine Kündigungsschutzklage ver-zichten. Der Arbeitgeber muss in der Kündigung vermerken, dass der Mitarbeiter nach Verstreichen der Klagefrist (drei Wochen) Anspruch auf die Abfindung hat.
Aufhebungsvertrag
Er beendet ein Arbeitsverhältnis außergerichtlich und "im gegenseitigen Einvernehmen", häufig bei Führungskräften. Auflösungsverträge beinhalten zumeist eine Abfindung, die ohne Streit ausgehandelt wird.
Außerordentliche Kündigung
Wenn gekündigt wird, dann in der Regel "ordentlich", also nach vertraglich festgelegten Fristen. Unter der außerordentlichen Kündigung versteht man die fristlose Kündigung, beispielsweise wegen Diebstahls oder Verleumdung. Fristlos heißt: von heute auf morgen. Nur ausnahmsweise gewährt der Arbeitgeber eine so genannte Auslauffrist.
Betriebsbedingte Kündigung
Zur Zeit die häufigste Art der Kündigung. Grund: die Branche schwächelt oder das Unternehmen wird umstrukturiert.
Personenbedingte Kündigung
Sie droht beispielsweise bei häufiger Krankheit oder wenn ein Kurierfahrer seinen Führerschein verliert.
Schriftform
Kündigungen gelten nur, wenn sie schriflich vorliegen, E-mail reicht nicht (§ 623 BGB).
Verhaltensbedingte Kündigung
Sie werden nach einer Abmahnung ausgesprochen, weil der Arbeitnehmer beispielsweise schlechte Arbeit abliefert oder während der Arbeitszeit Alkohol trinkt.