Muss der Käufer eines Gebrauchtwagens nachweisen, dass die nachträglich entdeckten Mängel schon zum Kaufzeitpunkt vorhanden waren?
Nein. Im Januar 2002 wurde mit den EU-Richtlinien zum so genannten Verbrauchsgüterkauf unser Schuldrecht geändert und die Beweislast umgekehrt. Jetzt wird innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf ohne weitere Prüfung zugunsten des Käufers unterstellt, dass alle Schäden bereits zum Kaufzeitpunkt vorlagen, nur noch nicht aufgefallen waren. Weitere Beweise braucht es dazu nicht mehr. Wenn der Verkäufer es nicht schafft, den Mangel zu beheben, kann der Käufer gegen Rückgabe des Autos sein Geld voll zurückverlangen.
Wird ein Rotlichtverstoß immer mit einem Fahrverbot bestraft?
Nein. Nur dann, wenn es zu einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden gekommen ist oder das Rotlicht nachweislich schon länger als eine Sekunde leuchtete.
Muss der Anhörungsbogen ausgefüllt und an die Bußgeldstelle zurückgeschickt werden?
Nein. Der Anhörungsbogen ist nur eine Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern. Dazu hat man das Recht, aber nicht die Pflicht. Falls der Angeschriebene antwortet, müssen die Daten zur Person allerdings der Wahrheit entsprechen. Die Schilderung des Geschehens darf hingegen die persönliche Wahrnehmung und Wertung enthalten.
Kann die gegnerische Haftpflichtversicherung dem schuldlosen Unfallopfer vorschreiben, wo und wie es sein Auto reparieren lassen muss?
Nein. Der Geschädigte darf die Werkstatt frei wählen, muss allerdings vorher die Zustimmung der Versicherung einholen. Bei Schäden ab etwa 1.500 Euro darf der Geschädigte auf Kosten der Versicherung auch einen Gutachter seines Vertrauens mit der Festlegung des nötigen Reparaturaufwands beauftragen. Der ist dann für die folgende Abrechnung verbindlich. Gleiches gilt auch für eine eventuelle Reparatur in Eigenleistung oder die so genannte fiktive Abrechnung. Dabei kann der Geschädigte im Haftpflichtfall die Schadensersatzsumme kassieren, ohne das Auto instand setzen zu lassen.
Haftet bei Autobahn-Unfällen auch der Unschuldige, nur weil er schneller als Richtgeschwindigkeit fährt?
Ja. So hat es der Bundesgerichtshof festgelegt. Der Gedankengang: Grundsätzlich haftet jeder Autofahrer allein schon dadurch, dass er mit dem Auto unterwegs ist ("Betriebsgefahr"). Von dieser Grundhaftung ist er nur befreit, wenn er nachweisen kann, dass er den Unfall auch bei der denkbar größten Vorsicht, als so genannter Idealfahrer, nicht hätte vermeiden können. Für die Bundesrichter kann aber grundsätzlich niemand Idealfahrer sein, der schneller als Richtgeschwindigkeit fährt: Größtmögliche Vorsicht und mehr als Tempo 130 schließen sich nach Meinung der Richter aus.
Sind Kinder unter zehn Jahren immer von der Haftung für Schäden befreit, die sie anrichten?
Nein. Diese Regel gilt nicht im ruhenden Verkehr. Verkratzt ein Kind beispielsweise ein geparktes Auto, egal ob absichtlich oder nicht, dann haftet es uneingeschränkt (ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Koblenz ist noch nicht rechtskräftig).
Bewahrt eine besondere Notlage bei Temposünden vor Strafe?
Nein. Ein saarländischer Amtsrichter kannte kein Mitleid mit einem Flitzer, der mit hohem Tempo (50 km/h über dem Limit) eine Parkplatz-Toilette angesteuert hatte. Der Fahrer hätte, obwohl nicht allein im Wagen, dem "Druck im Magen-Darm-Bereich während der Fahrt nachgeben" und die "Verschmutzung der Wäsche in Kauf nehmen" müssen. Der Aufschlag für die Expressfahrt zum Häuschen: einen Monat Fahrverbot, vier Punkte und 100 Euro Geldbuße.
Sind gemessene Tempo- oder Abstandssünden immer technisch korrekt?
Nein. Defekte an Radar- und Fotogeräten oder falsche Bedienung können grob falsche Messergebnisse liefern. Im Zweifel schafft das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen Klarheit. Verkehrsexperten schätzen, dass in rund 20 Prozent der zweifelhaften Fälle technische Fehler nachgewiesen werden können.
Werden, wie geplant, Punkte für Verkehrssünden seit 2004 sofort am Tag der Tat gebucht?
Nein. Es bleibt bei der alten Regelung. Danach steigt das Flensburger Konto erst, wenn der Beschuldigte Gelegenheit zur rechtlichen Gegenwehr hatte und der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. Änderungen an dieser Praxis sind im Anhang zum Rechtsbeschleunigungsverfahren zwar geplant, aber noch nicht in Kraft.
Bleibt einem Verkehrssünder das Fahrverbot erspart, wenn er beruflich auf den Führerschein angewiesen ist?
Nein. Dringend auf den Führerschein angewiesen zu sein ist weder für Berufskraftfahrer noch für Ersttäter mit sauberem Flensburger Punktekonto ein Strafmilderungsgrund.