Brennende Kerzen - für viele Bundesbürger gehören sie untrennbar zur Weihnachtszeit. Wenige Minuten Unachtsamkeit genügen aber oft schon und der Adventskranz oder der Weihnachtsbaum steht in Flammen, im schlimmsten Fall das ganze Haus.
Dass die Weihnachtszeit im wahrsten Sinne des Wortes brandgefährlich ist, zeigen auch die Statistiken des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft. Demnach entstehen zum Jahresende 40 Prozent mehr Brandschäden als in den Frühjahrs- oder Herbstmonaten. 2012 zahlten Hausrat- und Wohngebäudeversicherer für rund 11.000 Brände in der Weihnachtszeit 32 Millionen Euro.
Um sich vor finanziellen Schäden aufgrund von Adventsbränden zu schützen, ist in erster Linie der Abschluss einer Hausratversicherung ratsam. Sie kommt für Brandschäden an Einrichtungsgegenständen wie Sofa und Wohnzimmertisch auf und für Schäden durch Löschwasser. Für Rußschäden an Decke und Wänden sowie verkohlte Böden, Fenster oder Türen ist meist die Wohngebäudeversicherung zuständig. Sie deckt Schäden am Gebäude sowie an Gebäudezubehör wie dem Briefkasten ab. Auch eine speziell für das Objekt angefertigte Einbauküche kann dazu zählen.
Zigarettenlöcher sind nicht versichert
Nicht versichert sind sowohl in der Wohngebäude- als auch in der Hausratversicherung sogenannte Sengschäden, die entstanden sind, ohne dass ein Feuer ausgebrochen ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn glimmende Zigarettenasche auf das Sofa fällt und ein Loch in den Bezug brennt. Zieht in einer Mietwohnung ein Adventsbrand das Eigentum des Vermieters in Mitleidenschaft, zahlt die Haftpflichtversicherung des Mieters. "Dazu müssen aber Schäden an gemieteten Sachen von der Police umfasst sein", erklärt Rita Reichard von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Neuere Verträge enthalten oft automatisch solch eine Mietsachschadenklausel. Es lohnt sich auf jeden Fall, einen Blick in die Police zu werfen.
Nicht immer zahlt der Versicherer den kompletten Schaden. Wen eine besonders schwere Mitschuld an dem Brand trifft, wer also im versicherungsdeutsch grob fahrlässig handelt, dem kann der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherer die Leistung kürzen. Bei leichter Fahrlässigkeit zahlt der Versicherer dagegen in voller Höhe. Wo die Grenze zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit verläuft, entscheidet sich im Einzelfall.
Tür im Schloss, Wohnung in Brand
So hatte eine Mieterin ihren Adventskranz für einen Toilettengang aus den Augen gelassen. Gleich darauf klingelte es an der Haustür. Als sie die Haustür öffnete, fiel die nur angelehnte Wohnungstür ins Schloss. Den Schlüssel hatte die Frau nicht mitgenommen. Hinter der Tür entzündeten die Kerzen die Wohnung. Das Oberlandesgericht Nürnberg-Fürth sah hier nur eine leichte Fahrlässigkeit. (Az.: 7 S 4333/01).
Anders entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main im Falle einer Frau, die auf dem Sofa in ein Buch vertieft war und erst spät bemerkte, dass ihr über dem Couchtisch hängender Adventskranz Feuer gefangen hatte. Der Kranz fiel trotz Löschversuchen herab, versengte den Teppichboden und hinterließ Rußspuren an Wänden und Decke. Hier befand das Gericht auf grobe Fahrlässigkeit (Az.: 32 C 2597/98-40). Der Grund: Der Adventskranz war schon zwei Monate alt und derart ausgetrocknet, dass die Frau ihn nicht hätte aus den Augen lassen dürfen, so die Richter.
"Versicherte können aber explizit vereinbaren, dass die Police auch bei Schäden aufgrund von grober Fahrlässigkeit leisten soll", sagt Verbraucherschützerin Reichard. Das erhöht in der Regel die Prämie. In speziellen Ausnahmefällen kann der Versicherer aber immer noch die Zahlung verweigern. Das ist der Fall, wenn der Versicherte vorsätzlich gehandelt hat oder ein besonders schwerer Fall von grober Fahrlässigkeit vorliegt.
Feuerwerkskörper nach der Katze geworfen
So erhielt ein Mann, dessen Haus komplett abgebrannt war, keinen einzigen Cent von seinem Versicherer. Er hatte einen Feuerwerkskörper in seinen Keller geworfen, um eine Katze zu vertreiben. Dumm nur, dass sich dort auch ein Holzschrank mit leicht brennbaren Kleidungsstücken befand. Erst nach zehn Minuten sah er nach, ob etwas davon Feuer gefangen hatte. Da war es schon zu spät. Der Hausbesitzer habe so unerhört leichtfertig gehandelt, dass der Versicherer nicht zahlen müsse, befand das Oberlandesgericht Naumburg (Az.: 4 W 12/11).
Einen Brandschaden sollten Kunden ihrem Versicherer sofort melden – und beschädigte Gegenstände wie verkohlte Möbel nicht vor Abschluss der Schadenregulierung wegwerfen, rät Reichard. "Versicherte sollten den Schaden möglichst unverändert lassen", sagt sie. "Gleichwohl haben sie eine Schadenminderungspflicht." Dazu zählt neben dem Löschen des Brandes zum Beispiel, ein noch qualmendes Sofa nach draußen zu verfrachten, damit die Wohnung nicht noch mehr Schaden nimmt. Es kann auch nicht schaden, Zeugen hinzuzuziehen und Fotos von den Schäden zu machen.
Wichtig ist zudem ein ausreichender Versicherungsschutz. Wer einen Hausrat im Wert von 50.000 Euro hat, aber nur 25.000 Euro abgedeckt hat, dem kürzt der Versicherer auch Zahlungen für geringere Schäden um den Prozentsatz, um den die Versicherungssumme unter dem tatsächlichen Wert des Hausrats liegt. "In diesem Fall würde ein Versicherer auch nur die Hälfte der Kosten für ein abgebranntes Sofa übernehmen", erklärt Reichard.