Die Patientin, damals 69 Jahre alt, war 2022 operiert worden. Mit einer Klinik in Hessen war vereinbart, dass sie danach dort ihre Reha antreten sollte. Als die Frau mit einem Krankentransport ankam, wurde sie aber abgewiesen - warum, darüber streiten sich Klinik und Patientin.
Die Klinik gibt an, dass eine orthöpädische Reha in dem Fall nicht möglich gewesen sei. Die Patientin wiederum geht davon aus, dass sie nur wegen ihrer Blindheit nicht behandelt wurde. Sie verklagte die Klinik auf Schadenersatz und Entschädigung, insgesamt etwa 4000 Euro.
Die Frage ist nun, ob die Klinik so handeln durfte. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verbietet es, behinderte Menschen zu diskriminieren - allerdings ist unklar, wie weit das für das Gesundheitswesen gilt. Denn verboten ist Benachteiligung bei sogenannten Massengeschäften. Bei einer Reha komme es aber auf den individuellen Fall an, entschied das Landgericht Kassel und wies die Klage der Frau ab.
Sie wandte sich an den BGH, der den Fall nun prüft. Der Anwalt der Klinik argumentierte vor Gericht, dass dort durchaus auch blinde Menschen behandelt würden. Das müsse aber nicht unter allen Umständen und mit jeglichem Kostenaufwand passieren.
Für die Klägerin war auch ihr Anwalt Michael Richter angereist, der die Rechtsberatung des DBSV leitet und die Frau vor dem Landgericht vertrat. Wenn behinderte Menschen nach einer Operation befürchten müssten, von einer Rehaklinik nicht aufgenommen zu werden, "dann ist das schlicht eine Katastrophe", sagte er in Karlsruhe.
Er hoffe auf eine Grundsatzentscheidung - darauf, dass die grundsätzliche Anwendbarkeit des AGG für Verträge im Gesundheitswesen festgestellt werde, und auf einen Appell, "Leute nicht vor der Tür stehen zu lassen, wenn sie Bedarf haben". Ob der BGH in diesem Sinn entscheidet, wird sich in zwei Wochen herausstellen.