Eine Reisende wollte den Angaben des Gerichts zufolge im Oktober 2019 zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Hündin von Argentinien nach Barcelona in Spanien fliegen. Wegen des verlorenen Haustiers forderte sie von der Fluggesellschaft Iberia als immateriellen Schadenersatz einen Betrag von 5000 Euro. Iberia erkannte die Haftung und das Recht auf Entschädigung an, allerdings nur bis zum Höchstbetrag für aufgegebenes Reisegepäck.
Das mit dem Fall befasste spanische Gericht wandte sich an den EuGH mit der Frage, ob Haustiere vom Begriff "Reisegepäck" ausgenommen seien. Die EU-Richter verneinten dies: Es gebe nur die Kategorien "Güter", "Personen" und "Reisegepäck" und Haustiere fielen in letztere. "Der Umstand, dass der Schutz des Wohlergehens von Tieren eine von der Union anerkannte, dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung darstellt, schließt nicht aus, dass Tiere als 'Reisegepäck' befördert werden können", präzisierte der EuGH.
Im vorliegenden Fall hätte die Reisende bei der Buchung des Transports des Tieres in Absprache mit der Airline und gegen Preisaufschlag das Interesse an der "betragsmäßigen" Ablieferung am Bestimmungsort angeben können. "Bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung ist Ersatz dann nicht bis zum pauschalen Höchstbetrag, sondern bis zur Höhe des angegebenen Betrags zu leisten", erklärte das Gericht. Die Hundehalterin hatte dies jedoch nicht getan.