Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub verjährt drei Kalenderjahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Das entschied am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Nach einem weiteren Urteil können tarifvertraglich auch andere Fristen vereinbart werden. Beide Urteile gelten nur, wenn der Arbeitgeber nicht dazu aufgefordert hatte, den Urlaub zu nehmen. (Az. 9 AZR 456/20 und 9 AZR 244/20)