Die Beteiligung von Schülerinnen und Schülern am Unterricht per Livestream muss den Anforderungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) genügen. Sie kann aber auch ohne Zustimmung der Lehrkräfte zulässig sein, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und zur Wahrnehmung der schulischen Aufgaben erforderlich ist, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. (Az: C-34/21)