Die Klägerinnen wollten erreichen, dass X untersagt wird, sechs Postings weiter zu verbreiten. Diese seien volksverhetzend, schürten Hass und verstießen gegen die Richtlinie zu Gewaltandrohung. Die beklagte Plattform hielt dagegen, dass die Berliner Gerichte international nicht zuständig seien, weil X seine Niederlassung in Irland habe und die Klägerinnen keine Verbraucherinnen im Sinn einer entsprechenden EU-Verordnung seien.
Das Berliner Landgericht folgte mit seinem Urteil im vergangenen Jahr dieser Ansicht. Das Kammergericht bestätigte dies nun in der Berufungsverhandlung. Der zuständige Senat sieht demnach den Erfüllungsort in Irland. Zudem gehe es nicht um eine Verbrauchersache, denn eine der Klägerin habe dem Gericht nur unzureichende Informationen gegeben, ob sie als Verbraucherin anzusehen sei. Daran bestünden aufgrund ihrer Berufsbezeichnung als Rechtsanwältin Zweifel.
Die Klage der anderen Klägerin ist demnach unzulässig, weil sie keine Wohnadresse angegeben habe. Dies sei aber nur zulässig, wenn es dafür nachvollziehbare Gründe gebe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.