Die muslimische Klägerin erklärte im Bewerbungsverfahren, ihr Kopftuch während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten nicht ablegen zu wollen. Das hessische Justizministerium lehnte ihre Bewerbung daraufhin ab, weil das Tragen eines religiös konnotierten Kleidungsstücks im Kontakt mit Verfahrensbeteiligten dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität widerspreche.
Dagegen ging die Frau vergeblich vor Gericht vor. Aus Sicht eines objektiven Betrachters könnte das Tragen eines Kopftuchs durch eine Richterin oder Staatsanwältin während der Verhandlung als Beeinträchtigung der weltanschaulich-religiösen Neutralität dem Staat zugerechnet werden, entschieden die Richter. Der Eingriff in die Religionsfreiheit der Klägerin beschränkt sich demnach auf ein Mindestmaß, weil sie nur während der Verhandlungen ihr Kopftuch ablegen muss.