Laut Gericht hatte die JVA dem Mann auf seinen Antrag auf vegane Kost hin vegetarisches und laktosefreies Essen angeboten und ihn im Übrigen auf die Möglichkeit verwiesen, ergänzend beim Anstaltskaufmann auf eigene Kosten vegane Lebensmittel zu erwerben. Dieses Vorgehen sei im konkreten Einzelfall rechtens gewesen, entschieden die obersten bayerischen Richter in München.
Zur Begründung führte der Senat aus, dass angesichts der Vielzahl von Religionsgemeinschaften und der Vielfältigkeit weltanschaulicher Überzeugungen nicht jeder Strafgefangene verlangen könne, dass die Anstaltsküche eine auf ihn zugeschnittene, seinen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen entsprechende Kost zubereite. Jedem Strafgefangenen müsse aber die Möglichkeit eröffnet werden, sich nach seinen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen zu ernähren.
Der Häftling hatte seine Klage mit ethischen Überlegungen zum Tierwohl sowie zur Nachhaltigkeit begründet. Er sah sich außerdem in seinen Grundrechten verletzt, hier insbesondere in der verfassungsrechtlich garantierten Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der weltanschaulichen Überzeugungen.