Antworten (11)
bh-roth
Nicht so ganz richtig: Betrug ist Offizialdelikt, d. h. die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet der Anzeige nachzugehen.
Nicht so ganz richtig: Betrug ist Offizialdelikt, d. h. die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet der Anzeige nachzugehen.
@status-qup: Meine Aussage ist zu 100% richtig. Der Staatsanwalt übernimmt die Beweispflicht. Sie liegt, was das Strafgesetz in D angeht, niemals beim Beschuldigten. Und bei Offizialdelikten übernimmt er die Beweispflicht vom Geschädigten. Es gibt keine Beweislastumkehr. Alles weitere wäre Korinthen zu kacken.
Wie sollte denn der Staatsanwalt Kunde von der ruchlosen Tat erlangen, wenn es ihm niemand zur Kenntnis bringt!
Ja ing, wenn ich der Meinung wäre, ein Gebrauchtwagenhändler hätte mich betrogen, wird ein Staatsanwalt schwerlich aus Deinen oben angeführten Gründer davon Kenntnis erlangen, und ich hätte das Nachsehen.
MfG primusinterpares
MfG primusinterpares
ing, leider ist dein Gemecker selbst eine Null-Aussage, und ich muss mich über dich wundern, weil das eigentlich nicht deine Art ist, und du dich kürzlich an anderer Stelle darüber beklagt hast, dass man dir nicht schreiben solle, dass das, was du von dir gibst, so nicht richtig wäre. Erinnerst du dich?
Nicht alle Betrugsfälle kommen dem Staatsanwalt zu Ohren. Mich hat einmal ein Autohändler wegen Betrugs angezeigt. Dann hat der Staatsanwalt übernommen. Abgesehen davon, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, weil kein Betrug vorlag, wie sollte denn der Staatsanwalt von dem angeblichen Betrugsversuch Kenntnis erlangen, wenn nicht durch eine Anzeige?
Nicht alle Betrugsfälle kommen dem Staatsanwalt zu Ohren. Mich hat einmal ein Autohändler wegen Betrugs angezeigt. Dann hat der Staatsanwalt übernommen. Abgesehen davon, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, weil kein Betrug vorlag, wie sollte denn der Staatsanwalt von dem angeblichen Betrugsversuch Kenntnis erlangen, wenn nicht durch eine Anzeige?
Ich zitiere Ing: "bei Offizial Delikten braucht es keine Anzeige"
Zwar geht es ursprünglich um Betrug, die Aussage ist aber allgemeiner formuliert.
Offizialdelikte sind zum Beispiel auch Mord, Raub, Trunkenheit im Strassenverkehr.
Bei Verdacht sind schon Ermittlungen und ggf. eine Strafverfolgung einzuleiten.
Egal ob eine Anzeige vorliegt oder nicht. Die allgemeine Aussage stimmt also.
Bei Betrug ist es unwahrscheinlicher, dass ein Polizist oder Staatsanwalt über einen Hinweis, wie über eine Leiche, stolpert, aber auch dann liegt die Beiweislast beim Staatsanwalt, nicht bei demjenigen, der den Betrug zur Anzeige bringt.
Der sollte natürlich ausreichend Hinweise mitbringen, damit sich ein Anfangsverdacht erhärtet, aber Beweise sucht sich der Staatsanwalt dann selber. (Hasudurchsuchung etc.)
Zwar geht es ursprünglich um Betrug, die Aussage ist aber allgemeiner formuliert.
Offizialdelikte sind zum Beispiel auch Mord, Raub, Trunkenheit im Strassenverkehr.
Bei Verdacht sind schon Ermittlungen und ggf. eine Strafverfolgung einzuleiten.
Egal ob eine Anzeige vorliegt oder nicht. Die allgemeine Aussage stimmt also.
Bei Betrug ist es unwahrscheinlicher, dass ein Polizist oder Staatsanwalt über einen Hinweis, wie über eine Leiche, stolpert, aber auch dann liegt die Beiweislast beim Staatsanwalt, nicht bei demjenigen, der den Betrug zur Anzeige bringt.
Der sollte natürlich ausreichend Hinweise mitbringen, damit sich ein Anfangsverdacht erhärtet, aber Beweise sucht sich der Staatsanwalt dann selber. (Hasudurchsuchung etc.)
Und nach allem, was bis jetzt geschrieben wurde, ist das Anfangsstatement von bh_roth natürlich so nicht richtig, denn den Erstatter einer Anzeige trifft die BEWEISLAST natürlich nicht. Im Verfahren nach §263 StGB muss der Staatsanwalt den Betrug beweisen. Das Statement hätte vielleicht lauten können: Der Staatsanwalt auf die Anzeige des Betrogenen.