Wer sich beim Grillen nicht an die Regeln hält, dem droht Ärger. Im Video sehen Sie, welche Konsequenzen drohen können, wenn man unbedacht im Garten, auf dem Balkon oder der Terrasse einfach drauflos brutzelt.
Abmahnung und Bußgeld möglich Auf dem Balkon oder im Garten: Wann ist das Grillen erlaubt?

Auf dem Balkon oder im Garten: Wann ist das Grillen erlaubt?
Sehen Sie im Video: Auf dem Balkon oder im Garten – wann ist das Grillen erlaubt?
Egal ob im Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon: Laut dem Deutschen Mieterbund ist das Grillen Mietern grundsätzlich erlaubt. Aber: Das gilt nur, solange es im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten ist. In Hamburg etwa ist eine Verbotsklausel für das Grillen auf dem Balkon in den Mietverträgen meist üblich. Wer sich nicht daran hält, riskiert eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung. Außerdem gilt: Wer auf dem Balkon oder der Terrasse grillt, muss darauf acht geben, dass die Nachbarn nicht durch etwa eine hohe Rauchentwicklung beeinträchtigt werden. Ist das der Fall, droht sogar ein Bußgeld. Wie oft im Jahr auf dem Balkon der Grill angemacht werden darf, wird in jedem Bundesland anders geregelt. Das Bayerische Oberlandesgericht hält fünfmal im Jahr für angemessen, das Landgericht Stuttgart dreimal im Jahr. Vorausgesetzt, das Grillen ist in ihrem Mietvertrag nicht untersagt, gilt immer: Kommunikation ist das Zauberwort. Sagen Sie ihren Nachbarn rechtzeitig Bescheid und grillen Sie so, dass niemand beeinträchtig wird.
Egal ob im Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon: Laut dem Deutschen Mieterbund ist das Grillen Mietern grundsätzlich erlaubt. Aber: Das gilt nur, solange es im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten ist. In Hamburg etwa ist eine Verbotsklausel für das Grillen auf dem Balkon in den Mietverträgen meist üblich. Wer sich nicht daran hält, riskiert eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung. Außerdem gilt: Wer auf dem Balkon oder der Terrasse grillt, muss darauf acht geben, dass die Nachbarn nicht durch etwa eine hohe Rauchentwicklung beeinträchtigt werden. Ist das der Fall, droht sogar ein Bußgeld. Wie oft im Jahr auf dem Balkon der Grill angemacht werden darf, wird in jedem Bundesland anders geregelt. Das Bayerische Oberlandesgericht hält fünfmal im Jahr für angemessen, das Landgericht Stuttgart dreimal im Jahr. Vorausgesetzt, das Grillen ist in ihrem Mietvertrag nicht untersagt, gilt immer: Kommunikation ist das Zauberwort. Sagen Sie ihren Nachbarn rechtzeitig Bescheid und grillen Sie so, dass niemand beeinträchtig wird.