Urteil: Meist kein Schadensersatz bei verspäteter Auskunft des Arbeitgebers
Erfüllt ein Arbeitgeber erst verspätet den Auskunftsanspruch eines Arbeitnehmers hinsichtlich der über ihn gespeicherten Daten, führt dies in der Regel nicht zu einem Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers. Anderes gilt erst dann, wenn der Arbeitnehmer seine Sorge vor einem Missbrauch der Daten mit handfesten Anzeichen begründen kann, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschied. (Az. 8 AZR 61/24)