Nun haben es Arbeitnehmer mit Doppelhaushalt schwarz auf weiß. Wenn sie ihre Kosten für den eigenen Hausstand am Ort ihrer Beschäftigung steuerlich absetzen möchten, ist eine gewisse Bescheidenheit angesagt. Die Größe dieser Bleibe darf nicht die Durchschnittsmiete einer 60-Quadratmeter-Wohnung überschreiten. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit aktuell veröffentlichtem Urteil entschieden. Damit ist eine wichtige Frage zum leidigen Thema höchstrichterlich geklärt. Die war so schon von Untergerichten beschieden, aber bisher nicht vom höchsten Steuergericht abgesegnet worden (Aktenzeichen BFH VI R 10/06).
Steuerabzug unbefristet zugelassen
Das Urteil des sechsten BFH-Senats fällt zwar nicht pro "doppelte Haushaltsführer" aus, sorgt aber für eine Klärung der Spielregeln. Zumal die Finanzämter hier immer genau hinsehen, weil Berufspendler spürbar ihre Abgabenlast drücken. Schließlich setzen sie die Miete und alle Nebenkosten für die Zweitwohnung ab, ebenso Heimfahrten, Umzugskosten und für die ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwand. Kauft sich der Pendler am Arbeitsort eine eigene Wohnung, macht er dafür Hypothekenzinsen, Abschreibungen und Reparaturkosten bei der Steuer geltend. So oder so kommt da einiges an Steuerersparnis zusammen. Und das inzwischen sogar unbefristet. Bis 2003 sollte die doppelte Haushaltsführung nur zwei Jahre maximal absetzbar sein. Aber dem schob das Bundesverfassungsgericht 2003 einen Riegel vor. Seither ist sie unbefristet zum Steuerabzug zugelassen.
Davon profitieren Ehegatten, wenn der eine durch seine Arbeit am bisherigen gemeinsamen Wohnort gebunden ist, während der andere eine Beschäftigung in einer anderen Stadt antritt und auch dort eine Bleibe nimmt. Ist der Partner am Haupthaushalt nicht berufstätig, reicht aus, dass dort für das Paar nach wie vor der Lebensmittelpunkt liegt. Sind Kinder da, können, aber müssen sie sich nicht in der Hauptwohnung aufhalten. Die Anerkennung setzt zudem keinen Trauschein voraus, sondern nur eine gemeinsame Wohnung mit Lebensmittelpunkt dort - ob mit oder ohne Kind. Den Steuervorteil erhält auch, wer allein lebt. Vorausgesetzt, derjenige führt einen eigenen Haushalt, der sein Lebensmittelpunkt bleibt, obschon eine weitere Bleibe berufsbedingt hinzukommt.
Große Zweitwohnung nicht notwendig
Im jetzt entschiedenen Streit um die Wohnungsgröße hatte eine Arbeitnehmerin aus Hessen geklagt. Die Frau steht allein, hat ihren Hausstand am Hauptwohnsitz behalten und sich am Ort der Beschäftigung eine Eigentumswohnung zugelegt. Dafür trug sie 8781 Euro an Aufwendungen in ihrer Steuererklärung ein. Die wollte das Finanzamt nicht in der ganzen Höhe akzeptieren und argumentierte, die Eigentumswohnung sei nicht notwenig, da zu groß und zu teuer für eine Einzelperson. Die Behörde hatte sich an den üblichen Kosten laut regionalem Mietspiegel orientiert, einen Mietwert von 10 Euro pro Quadratmeter angesetzt und wollte nur 7200 Euro anerkennen. Das Finanzamt war zudem von 60 Quadratmeter Wohnfläche ausgegangen. Zu Recht, sagen jetzt die BFH-Richter. Alles was größer und teurer ist, sei nicht mehr "notwendig" als Unterkunft im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Notwendig ist also das Zauberwort. Dafür ist laut BFH zwar nicht auf das Sozialgesetzbuch und den dort sozialrechtlich anerkannten Mindestbedarf an Wohnraum abzustellen. Der sieht 45 bis 50 Quadratmeter bei einfacher Bausubstanz vor. Etwas mehr darf es für Berufspendler schon sein, sagt der sechste BFH-Senat. Und außerdem kann man sich durchaus etwas mehr Luxus in der Ausstattung leisten, so lange bei Größe und Preis ein Kompromiss gefunden wird. Soll laut BFH heißen: ruhig mehr Luxus, dafür aber kleiner als 60 Quadratmeter.
Die Richter hatten in einem anderen Verfahren am gleichen Tag noch folgende Frage zu entscheiden - ob nämlich die Flächenbegrenzung überschritten werden kann, weil am Ort der Beschäftigung kleine Wohnungen Mangelware seien oder weil es mit dem Bezug hätte schnell gehen müssen. Für den BFH beides kein Grund, die Flächenbegrenzung zu überschreiten (Aktenzeichen BFH VI R 23/05).